Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich dürfen Sie sowohl urheberrechtlich geschützte Artikelfotos und –beschreibungen als auch fremde Marken und Kennzeichen nur mit Einwilligung des Rechteinhabers nutzen. Ich gehe davon aus, dass der abmahnende Verkäufer Ihnen eine solche Einwilligung nicht gegeben hat. Sie könnten die Nutzungsrechte daher nur von Amazon selbst erlangt haben. Dies setzt aber voraus, dass Amazon seinerseits die Nutzungsrechte wirksam vom Verkäufer erlangt hat.
Zwar sehen die Amazon-AGB eine umfangreiche Rechteübertragung vor, allerdings ist fraglich, ob diese Klausel in vollem Umfang zulässig ist. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 04.02.2011, Az. 4 HK O 9301/10
entschieden, dass die Übertragung bezüglich der Verwendung von Marken und Handelsnamen unwirksam ist. Dementsprechend hat es einen Unterlassungsanspruch des Verkäufers dann bejaht, wenn auf den Bildern dessen geschützte Unternehmensbezeichnung, ein (Handels-)Name oder eine Marke abgebildet ist. Zum selben Ergebnis kommt das Landgericht Bochum mit Urteil vom 21.07.2011, Az.: I-14 O 98/11
(allerdings unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Irreführung) bei einem Anhängen an eine Artikelbezeichnung, wenn diese eine fremde Unternehmensbezeichnung enthält.
Da nach Ihrer Schilderung die Produktbilder den Verkäufernamen nebst Link enthalten,
besteht leider tatsächlich die Gefahr, dass im Streitfall ein Gericht in Anlehnung an die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth den Unterlassungsanspruch bejaht. Es ist daher riskant, die Abmahnung einfach zu ignorieren und eine Klage abwarten. Denn es besteht durchaus ein gewisses Prozessrisiko, so dass es möglicherweise empfehlenswert sein kann, eine modifizierte Unterlassungserklärung (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Kostentragungspflicht) abzugeben und so die Kosten einer Einstweiligen Verfügung zu vermeiden. Bei Markenrechtsstreitigkeiten wird regelmäßig ein Streitwert von 50.000,- EUR oder mehr aufgerufen, daher können diese Kosten durchaus schmerzhaft sein. Deshalb sollten Sie die Abmahnung von einem Anwalt überprüfen lassen und sich konkret über das weitere Vorgehen beraten lassen. Hierfür stehe ich Ihnen im Rahmen einer gesonderten Beauftragung gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Was müsste eine modifizierte Unterlassungserklärung (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Kostentragungspflicht) enthalten? Genügt die Erklärung, dass ich meine Produkte nicht mehr auf der Amazon-Seite anbiete, solange die Produktbilder, welche den Geschäftsnamen tragen, benutzt werden?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Eine Unterlassungserklärung muss grundsätzlich Folgendes enthalten, um die Wiederholungsgefahr der Rechtsverletzung auszuräumen:
Der Verletzer muss sich verpflichten, die konkret aufgeführte Verletzungshandlung zu unterlassen. Diese Verpflichtung muss rechtsverbindlich und unbedingt erfolgen. Darüber muss der Verletzer sich zur Zahlung einer ausreichenden Vertragstrafe für eine wiederholte Verletzung zu verpflichten. Nur so kann die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden.
Erfüllt die Unterlassungserklärung diese Anforderungen nicht, besteht die Gefahr einer Einstweiligen Verfügung gegen Sie. Die Unterlassungserklärung sollte aber auch nicht vorschnell oder zu umfangreich abgegeben werden, da Sie hieran für 30 Jahre gebunden sind und immer die Gefahr besteht, die Vertragsstrafe zu verwirken. Daher empfiehlt es sich regelmäßig, eine Unterlassungserklärung von einem Anwalt erstellen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen