Sehr geehrter Ratsuchender,
für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Eine Pflicht zur Erstattung der Abmahnkosten besteht grundsätzlich dann, wenn die Abmahnung berechtigt und erforderlich war. Die Abmahnung ist nicht berechtigt, wenn kein Unterlassungsanspruch besteht (etwa weil ein Geschmacksmuster nicht verletzt wurde). Eine Geschmacksmusterverletzung scheidet z.B. dann aus, wenn das von Ihnen gekaufte Produkt rechtmäßig in den Markt gelangt ist.
Die Abmahnkosten können allerdings auch dann berechtigt sein, wenn Sie gutgläubig waren. Die Gutgläubigkeit spielt eine Rolle bei der Frage, ob Sie Schadensersatz leisten müssen. Für die Berechtigung einer Abmahnung an sich spielt sie jedoch keine Rolle.
Der angesetzte Gegenstandswert von 25.000,- Euro erscheint nicht per se als unangemessen hoch. Die Gerichte urteilen bei Geschmacksmusterverletzungen Regelstreitwerte von 15.000 – 50.000 Euro aus. Eine weitere Herabsenkung des Gegenstandswertes dürfte damit schwer werden.
Ihrem Sachverhalt entnehme ich allerdings, dass Sie sich mit dem Abmahnenden bereits dergestalt geeinigt haben, dass die Abmahnkosten entfallen, wenn Sie die Unterlassungserklärung unterzeichnen und Rechnung, Stückzahl, verkaufte Menge und Ort des Kaufs angeben.
Wenn Sie diesen Verpflichtungen nachgekommen sind, kann die Gegenseite auch keine Abmahnkosten mehr verlangen. Freilich müsste durch Auslegung der gegenseitigen Erklärungen ermittelt werden, was mit Vorlage einer „Rechnung" gemeint war. Aus meiner Sicht spricht vorerst nichts dagegen, dass die Quittung von dem Flohmarkt eine Rechnung im Sinne Ihrer Vereinbarung war.
Ohne Sichtung der konkreten Korrespondenz und Unterlagen zu Sachverhalt kann diese Frage jedoch nicht abschließend beurteilt werden. Ich empfehle Ihnen daher einen fachkundigen Rechtsanwalt mit der Beurteilung der Rechtslage anhand der Ihnen vorliegenden Unterlagen zu beauftragen. Ein Rechtsanwalt könnte sodann auch auf „Augenhöhe" mit der Gegenseite eine gütliche Einigung aushandeln.
Wenn Sie sich ohne anwaltliche Zuhilfenahme auch weiterhin auf den Standpunkt stellen, die Abmahnkosten nicht tragen zu müssen, riskieren Sie, dass die Gegenseite die Erstattung der Abmahnkosten klageweise geltend macht.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg. Gern stehe ich Ihnen auch für eine weitergehende Beratung und Interessenvertretung unter den unten angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Norman Dauskardt
- Rechtsanwalt -
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Hallo,
erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort!
Bezüglich der Vereinbarung mit der Gegenseite habe ich geschrieben: Es müsse sich um eine Verwechslung handeln, da ich Originalware, die in Deutschland gefertigt wurde verkaufe. Mit Angabe des Mareknnamens und einem Ausdruck wie bereits erwähnt. Ich hatte nicht explizit geschrieben, dass ich diese Waren direkt bei diesem Anbiter gekauft hatte.
Darauf hin hat die Gegenseite folgendes geschreiben:" Wenn Sie uns zeitnah die Originalkaufbelege bzw. eine ausführliche Stellungnahme zum Einkauf (Verkäufer, Tag des Kaufs, Einkaufspreis) zukommen lassen, wäre unsere Mandantin bereit, auf ihre weitergehenden Ansprüche geritet auf Erstattung der Abmahnkosten und Schadensersatzansprüche zu verzichten."
Diesen Forderungen bin ich nachgekommen! Doch jetzt heisst es wie erwähnt: " meine Auskünfte werden als ausreichend betrachtet. Allerdings können wir anhand der von Ihnen erteilten Auskunft nicht auf dei Erstattung der Abmahnkosten verzichten. Sie hatten uns ursprünglich mitgeteilt, sie hätten die Artikel vom (Name des Herstellers) bezogen und hätten sich unter dem Eindruck des Verkaufs durch dieses Unternehmen im Irrtum ob der Schutzrechtsverletzung befunden. Für den Fall das sich der Sachverhalt so zugetragen hättte, wäre unsere Mandantin ausnahmsweise bereit gewesen auf die Erstattung der Abmahngebühren zu verzichten." Doch durch den Flohmarktkauf und keine Ordentliche Rechnung kann nicht von einem gutgläubigen Erwerb ausgegangen werden.
So meine ich, habe ich alle Bedingungen erfüllt und nur weil ich lediglich ein Quittung habe soll die Vereinbarung nicht mehr gelten?!
Kann denn die Gegenseite den Streitwert wieder hochsetzen, wenn ich jetzt versuche die Sachlage mit einem weiteren Schreiben zu klären ohne die Abmahngebühren zahlen zu müssen?
Was würde es mich kosten, wenn Sie mich in diesem Fall vertreten und mit der Gegenseite eine vereinbarung aushandeln?
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe...!
Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage:
In Ihrer Sache wäre zunächst zu prüfen, ob die Ware nicht tatsächlich rechtmäßig in den Verkehr gelangt ist, womit sich ein Geschmacksmusterrecht erschöpft hätte.
In einem nächsten Schritt kann mit der Gegenseite über die Reduzierung oder den Verzicht auf die Abmahnkosten verhandelt werden - z.B. auch mit dem Argument, dass ein Verzicht bereits erklärt wurde und Sie die Bedingungen erfüllt haben.
Grundsätzlich kann die Gegenseite, wenn keine Einigung über den Streitwert zustande kommt, in einem gerichtlichen Verfahren wiederum Gebühren nach dem angemessenen Streitwert verlangen (eine Erhöhung ist damit nicht ausgeschlossen).
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich auf diesem Portal keine genauen Angaben zu meiner Beratungsvergütung tätigen kann. Sie können mich jedoch gern unverbindlich und kostenfrei in meiner Kanzlei anrufen und wir können über eine Vertretung in der Angelegenheit sprechen.
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung. Meine Kanzleinummer lautet: 030 36 41 41 90.
Mit freundlichen Grüßen
Norman Dauskardt
- Rechtsanwalt -