Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Falls Sie der Meinung sind, sich wettbewerbskonform verhalten zu haben, aber aufgrund Ihrer Informationen über die abmahnende Kanzlei das Risiko eines einstweiligen Verfügungsverfahrens minimieren wollen, können Sie wie folgt vorgehen:
Sie geben ohne Anerkenung einer Rechtspflicht eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, in der Sie die anwaltliche Kostennote
zurückweisen.
Indem Sie die Unterlassungserklärung abgeben, beseitigen Sie das Rechtsschutzbedürfnis der Gegenseite für ein einstweiliges Verfügungsverfahren, da Sie dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht tun, bestreiten Sie die verpflichtung zum Ausgleich der anwaltlichen Kostennote. Diese müsste dann gegebenenfalls eingeklagt werde, in disem Rahmen müpsste Ihnen der Wettbewerbsverstoss nachgewiesen werden und der Streitwert ist deutlich geringer als im einstweiligen Verfügungsverfahren.
Sofern Sie bei der Abfassung einer modifizierten Unterlassungserklärung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, können Sie sich gerne zur weiteren Beratung/ Vertretung an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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Sehr geehrter Herr RA Jeromin,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Das Problem liegt ja dadrin, das es sich um eine externe Internetseite handelt, auf die wir keinen textlichen / grafischen Einfluss haben (wie gesagt, lediglich Lizenznehmer). Nach Eingang der Abmahnung haben wir die Seite mehrfach nach den abgemahnten Punkte abgesucht und diese definitiv nicht gefunden. Alles ist wirklich i.O.
Daher stellt sich uns grundsätzlich die Frage, ob wir uns wettbewerbskonform verhalten haben. Der Softwarehersteller der o.g. Lizenzseite) sagte uns sogar, das die Punkte schon lange (!!) geändert seien und es keinen Grund für die Abmahnung gäbe. Alle dort genannten Punkte wären auf der Seite in Ordnung.
Wenn der abmahnende Anwalt uns den Beweis nicht liefert, sind wir überhaupt in der Pflicht, eine Unterlassungserklärung abzugeben? Wie würde ein Gericht das sehen?
Vielen Dank für die Beantwortung der Rückfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
so banal es kling- wenn Sie einen Wetbewerbsverstoss begangen haben, sind Sie zur Unterlassung verpflichtet und müssen mit dem Erlass der einstweiligen Verfügung rechnen.
Entscheidend ist daher nicht,was Ihnen bewiesen wird, sonder ob im einstweiligen Verfügungsverfahren der entsprechende Nachweis vor Gericht gelingt.
Für den Fall, dass Sie es hierauf nicht ankommen lasen wollen, empfiehlt sich die modifizierte Unterlassungserklärung.
Ob tatsächlich ein Wettbewerbsverstoss vorliegt, kann ohne genaue Kenntnis der entsprechenden Seiten im web im Rahmen einer online-Beratung zum Mindesteinsatz naturgemäß nicht abschließend geklärt werden. Hierfür bitte ich um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rehtsanwalt