Sehr geehrter Fragesteller,
nachfolgend darf ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen ausgelobten Betrags und der Sachverhaltsinformationen wie folgt beantworten.
Bitte beachten Sie zuvor diesen Hinweis:
Der von Ihnen ausgelobte Geldbetrag geht zu einem ganz erheblichen Teil nicht an den antwortenden Rechtsanwalt. Tatsächlich erhält der Betreiber dieser Internetseite einen großen Teil (in Ihrem Fall ca. 50%) des von Ihnen zu zahlenden Geldbetrags. Allerdings wirkt sich nur die Höhe der Vergütung, die der Rechtsanwalt selbst erhält, auf den Umfang der Auskunft aus. Würden Sie das Geld direkt an einen Rechtsanwalt zahlen, so könnte dieser den Mehrbetrag bei dem Umfang seiner Auskunft berücksichtigen. Aus diesem Grunde erfolgt die nachfolgende Auskunft insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ich von dem von Ihnen ausgelobten Betrag lediglich ca. 50 % erhalte, weil der Plattformbetreiber den Rest für sich vereinnahmt.
Antwort auf Ihre Frage:
Beide Daten sind relevant. Geht es um einen Unterlassungsanspruch, dann entsteht dieser grundsätzlich mit der Kenntnisnahme des Verstoßes. Selbst wenn der Verstoß später beseitigt wird (z.B. durch Abänderung der AGB), so ändert dies grundsätzlich nichts daran, dass zuvor der Unterlassungsanspruch entstanden ist und auch noch weiter besteht. Allerdings beginnt normalerweise mit der Beseitigung des Verstoßes die Verjährungsfrist zu laufen. Auch tritt nach 14 Tagen noch keine Verjährung ein. Dies bedeutet, dass selbst bei Beseitigung eines Verstoßes, dieser grundsätzlich noch abgemahnt werden kann.
Ich rate Ihnen jedoch dringend, die Abmahnung überprüfen zu lassen. Nicht jede rechtswidrige AGB kann auch abgemahnt werden.
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