Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihnen ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalt wie folgt:
Die von Ihnen genannten Punkte führen nicht zwingend zu einer unzulässigen Massenabmahnung im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG
, können aber selbstverständlich Indizien hierfür sein.
Auch Abmahnungen werden i. d. R nicht per Einschreiben, sondern mit einfacher Post verschickt, die von Ihnen genannte 2 Wochen- Frist ist sogar releativ großzügig bemessen für die Abgabe einer Unterlassungserklärung.
Vorbereitungshandlungen können grundsätzlich bereits ein Wettbewerbsverhältnis begründen.
In der Gesamtbetrachtung (viele Fehler, Textbausteine, falsche Anrede ) ist aber sicherlich nicht ausgeschlossen, dass ein Wettbewerbsverhältnis nur begründet werden soll, um mit ensprechendenen Abmahnungen Rechtsanwaltsgebühren zu generieren.
Das LG Bückenburg (Urteil vom 22.04.08, Az. 2 O 62/08
) hat einen Mißbrauch dann angenommen, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse besteht. Das LG Bückenburg sah dies für einen in einer Einzelkanzlei tätigen Rechtsanwalt, der pro Monat mehr als 500 wettbewerbsrechtliche Abmahnungen versendet hat, als erwiesen an.
Da vorliegend der Verdacht nicht von der Hand zu weisen ist, empfiehlt sich grundsätzlich die umfassende anwaltliche Prüfung der Abmahnung. Sofern eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, sollte dies in der Sache zwar rechtsverbindlich, aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht getan werden. In keinem Fall sollten der geforderte Betrag ohne weitere Prüfung und ggf. Verhandlung mit der Gegenseite überwiesen werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
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