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Abmahnung durch Arbeitgebers wegen Google Bewertung

| 10. Mai 2025 10:17 |
Preis: 35,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt.

Ich bin bei einer Spedition als Kraftfahrer beschäftigt.
In dieser Tätigkeit habe ich bei einer Firma mehrmals geladen.

Dort Laden auch viele andere Firmen.

Dabei fällt eine Firma immer auf weil die Fahrer wenn sie beladen sind ihre Pause zuende machen und damit Ladespur blockieren.

Habe diese Firma dann negativ bewertet auf Google ca eine Woche später.

Nun habe ich eine Abmahnung meiner Firma erhalten da ich die andere Firma negativ bewertet habe und der Chef sie beschwert hat bei meiner Firma.

Dazu ist zu sagen das wir für die bewertete Firma ab und zu auch Aufträge bekommen.

Ich fühle mich dadurch in meiner Meinungsfreiheit eingeschränkt und finde es rechtlich fragwürdig.

Habe Rechtsschutzversicherung und möchte dagegen vorgehen.

Wie stehen Chance?

Hätte eventuell auch noch andere Themen mit meiner Firma die ich mal geklärt haben möchte.

Bitte nur Fachanwalt Arbeitsrecht.

10. Mai 2025 | 12:15

Antwort

von


(874)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall geht es um die Abmahnung, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, weil Sie eine negative Bewertung über eine andere Firma abgegeben haben, mit der Ihr Arbeitgeber gelegentlich zusammenarbeitet. Sie fühlen sich in Ihrer Meinungsfreiheit eingeschränkt und möchten wissen, wie Ihre Chancen stehen, dagegen vorzugehen.

Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes in Deutschland geschützt ist. Die Meinungsfreiheit gilt auch in Arbeitsverhältnissen, gleich ob während oder außerhalb der Arbeitszeit. Jeder kann seine Meinung also grundsätzlich immer und überall zum Besten geben.

In Ihrem Fall könnte die Abmahnung darauf jedoch basieren, dass Ihre Bewertung als geschäftsschädigend für die Beziehung zwischen Ihrem Arbeitgeber und der bewerteten Firma angesehen wird.

Eine Abmahnung ist ein Hinweis des Arbeitgebers, dass ein bestimmtes Verhalten nicht akzeptiert wird und bei Wiederholung arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen. In Ihrem Fall könnte die Abmahnung darauf abzielen, das Vertrauen zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber zu schützen, insbesondere in Bezug auf die Geschäftsbeziehungen zu der bewerteten Firma.

§ 241 Absatz 2 BGB verpflichtet beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Interessen des jeweils anderen. Für den Arbeitnehmer bedeutet das, dass dieser seine Arbeit so zu erledigen und die Interessen des Arbeitgebers derart zu berücksichtigen hat, wie dies auf Grund der Umstände von ihm erwartet werden kann (Treue- und Loyalitätspflicht).

Das heisst: auch im Arbeitsverhältnis darf der Mitarbeiter sagen was er will, solange er mit seiner Meinungskundgabe auch auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht nimmt. Tut er dies nicht, verletzt er eine arbeitsvertragliche (Neben-) Pflicht.

Die Verbreitung von Lügen (unwahre Tatsachenbehauptungen), gezielten Schlecht- und Verächtlichmachungen (Schmähkritik) oder sonstigen Herabwürdigungen muss ein Arbeitgeber nicht dulden. Der Arbeitnehmer kann sich in diesen Fällen nicht auf die Meinungsfreiheit berufen.

Dies ist bei Ihnen jedoch nicht der Fall.
Sie haben nur eine negative Bewertung abgegeben.

Dabei ist zu beachten, dass sich die vorhandene Rechtsprechung auf Fälle bezieht, wurde Äußerungen über den eigenen Arbeitgeber getätigt wurden. In ihrem Fall haben sie jedoch ein anderes Unternehmen bewertet, dass lediglich in einer Geschäftsbeziehung mit ihrem Arbeitgeber ist.

Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Ihre Chancen, erfolgreich gegen die Abmahnung vorzugehen, von mehreren Faktoren abhängen, darunter die Art und Weise Ihrer Bewertung und die Auswirkungen auf die Geschäftsbeziehungen Ihres Arbeitgebers.
Meines Erachtens muss die Interessensabwägung im vorliegenden Fall zu Gunsten der Meinungsfreiheit ausfallen.

Da Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, könnten Sie diese nutzen, um gegen die Abmahnung vorzugehen.

Gerne bin ich Ihnen dabei behilflich.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Interesse an einem Mandat können Sie mich gerne per Email anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Rückfrage vom Fragesteller 10. Mai 2025 | 20:16

Hallo,danke für die Rückmeldung.

Habe Firma negativ bewertet mit einer schriftlichen Bewertung,Text sende ich wenn sie Mandat übernehmen.

Das schlimmste war das ich schrieb das leider die meisten Fahrer dieser Spedition leider geistig nicht in der Lage sind Lkw nach Beladung zu entfernen.

Ist dies noch erlaubt so zu schreiben?haben niemanden namentlich genannt ect.



Jedoch ist anzumerken das ich Bewertung nachweislich eine Woche später erst erstellt habe in meiner Freizeit und das ich meine Firma weder erwähnt noch Fotos ect gemacht habe.

Desweiteren war ich nicht im Auftrag der bewerteten Firma dort und diese Firma die bewertete wurde war auch nur an Ladestelle selbst Kunde

Daher würde ich gerne dagegen angehen.

Mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Mai 2025 | 20:18

Sehr geehrter Fragesteller,

Ich muss die gesamte Bewertung erst lesen, bevor ich eine endgültige Einschätzung abgeben kann.

Gerne können Sie mir die Bewertung per E-Mail schicken.

Beste Grüße
RA Richter

Bewertung des Fragestellers 14. Mai 2025 | 15:42

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