Sehr geehrter Anfragender,
ob tatsächlich Urheberrechte verletzt werden und ob die Unterlassungserklärung in der Ihnen vorgelegten Weise unterzeichnet werden sollte, könnte nur abschließend beurteilt werden, wenn die Erklärung und die Produktaufdrucke vorab einmal gelesen würden.
Aus diesem Grund wird bei dieser Beantwortung Ihr Sachverhalt als richtig unterstellt und nur auf die Frage der Kostentragung und Erstattung eingegangen.
Im Rahmen der Verletzung des Urheberrechtes sind Sie Störer, in dem Sie die Waren vertreiben. Aufgrund der Abmahnung und der ständigen Rechtsprechung des BGH sind Sie dem Abmahnenden gegenüber verpflichtet, die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes aufgrund der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag sowie als Schadensersatz zu ersetzen.
Dabei ist es im Verhältnis zum Abmahnenden gleichgültig, ob Sie gegenüber einem Dritten wiederum Erstattungsansprüche haben.
Aus diesem Grund empfehle ich Ihnen, bevor Sie die Unterlassungserklärung abgeben
1. einen Anwalt Ihres Vertrauens sich die Unterlagen einmal ansehen zu lassen,
2. mit Ihrem Verkäufer eine schriftliche Vereinbarung über die Kostentragung zu treffen.
Falls dies nicht geschieht besteht die Gefahr, dass der Verkäufer einwendet, die Unterlassungserklärung hätte gar nicht abgegeben werden müssen, der Streitwert sei zu hoch oder Sie hätten beim Kauf von dem Problem gewusst und seien das Risiko bewusst eingegangen. In allen diesen Fällen könnte es sein, dass Sie auf den Kosten ganz oder zumindest zum Teil hängen bleiben.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften weiter geholfen zu haben. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -
Bremer Str. 28a
21073 Hamburg
Tel.: 040 - 24 88 21 96
Fax.: 040 - 24 88 21 97
Mail: post@ra-breuning.de
Hallo,
folgende Ergänzung hätte ich noch, bei der mich interessieren würde, was für Auswirkung diese hat:
Ich habe die betroffenen Produkte "nur" angeboten, jedoch wurde kein betroffenes Produkt gekauft und auch habe ich kein betroffenes Produkt auf Lager, da ganz einfach keine Nachfrage bestand!
Es ist also so gesehen kein Schaden entstanden!
Ändert dies etwas?
Da Sie davon ausgehen, dass die Texte, die Sie verwendet haben, gegen das Urheberrecht eines Dritten verstoßen, ändert es nichts, ob Sie mit diesem Verstoß einen Gewinn erzielt haben.
Der Dritte hat Sie zur Unterlassung aufgefordert. Die durch Sie zu zahlenden Kosten sind dem Dritten durch die Einschaltung eines Anwaltes entstanden. Diese müssen Sie ersetzen.