Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Wenn der Tatbestand sich so nicht abgespielt hat, können Sie auf Beseitigung der Abmahnung aus Ihrer Personalakte bestehen.
2.Ansonsten würde ich Ihnen raten, dass Sie um ein Gespräch mit dem Geschäftsführer und einem Zeugen (unbeteiligten Dritten) bitten, um den Sachverhalt zu erklären bzw aufklären zu können. Darauf muß sich der Geschäftsführer nicht einlassen.
3.Eine Pflicht, Sie vor der Abmahnung anzuhören, besteht nicht. So eine Pflicht gibt es in gesetzlich vorgeschriebener Weise nur im Beamtenverhältnis ( 3 13 Abs. 1 S. 2 BAT). Da Ihnen die Anhöhrung anscheinden verweigert wurde, können Sie das aber als Argument nehmen, um wenigsten im Nachhinein den Sachverhalt aufklären zu können.
4.Überlegen Sie auch, was für Äußerungen gemeint sein könnten, damit Sie eventuell den betreffenden Arbeitskollegen bei dem Gespräch nennen können, so dass dieser in Ihrem Beisein seine Aussage wiederholt. Eine Pflicht Ihres Arbeitgebers zur Ermöglichung des Gesprächs gibt es nicht.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
info@anwaeltin-heussen.de
www.anwaeltin-heussen.de
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