Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Abmahnung für das vorgeworfene Verhalten erscheint mir mindestens überzogen. Da ich den Wortlaut der Abmahnung nicht kenne, ist die Abmahnung auf folgende Punkte zu überprüfen:
1. Ist das vorgeworfene Verhalten in Abmahnung genau und nicht nur allgemein beschrieben.
2. Enthält die Abmahnung einen Hinweis, welche konkrete Arbeitsvertragsverletzung beanstandet wird.
3. Enthält die Abmahnung einen eindeutigen Hinweis, dass Sie im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen müssen (Warnfunktion).
4. Handelt es sich bei dem abgemahnten Verhalten um einen erheblichen abmahnungswürdigen Arbeitsvertragsverstoß?
5. Enthält die Abmahnung unrichtige Tatsachenbehauptungen?
6. Enthält die Abmahnung eine unzutreffende rechtliche Bewertung?
7. Treffen alle in der Abmahnung angeführten Arbeitsvertragsverstöße zu?
8. Wurde die Abmahnung durch eine zuständige Person ausgesprochen/unterschrieben, z.B. Geschäftsführer/ Personalleiter.
Die Punkte 1-3 sollten Sie anhand der vorliegenden Abmahnung prüfen, wobei ich aufgrund Ihrer Schilderung davon ausgehe, dass die genannten Punkte nicht erfüllt sind.
Sicherlich handelt es sich bei der vorgeworfenen Verhalten nicht um einen erheblichen Arbeitsvertragsverstoß (Ziffer 4), da man Ihnen auch die Kosten für die Reinigung hätte in Rechnung stellen können, soweit die Regulierung nicht bereits in der Entsendung enthalten ist. Im übrigen hatte Sie auch angeboten eine Reinigungskraft zu beauftragen. Die Abmahnung ist sicherlich nicht das mildeste Mittel, zu mal eine Anhörung seitens des Arbeitgebers sicherlich zur Klärung erforderlich gewesen wäre. Insoweit ist auch nicht dargelegt, ob das Verlangen des Vermieters berechtigt und nicht überzogen war.
Auch die rechtliche Bewertung ist unzutreffend, da offensichtlich Ihr Arbeitgeber die Wohnung angemietet hat und demnach vollumfänglich für das Mietverhältnis verantwortlich ist. Die Reinigung im Nachhinein auf Sie abzuwälzen, stellt mangels einer Abmachung sicherlich keine Missachtung Ihrerseits dar, wenn der Arbeitgeber ein Reinigungsunternehmen beauftragt.
Da die Abmahnung in die Personalakte eingeht, sollten Sie eine Gegendarstellung formulieren und die Aufnahme in die Personalakte einfordern. Weiterhin steht Ihnen ein Beseitigungsanspruch der Abmahnung aus der Personalakte zu, der auch gerichtlich durchsetzbar ist, LAG Hamm, Urteil vom 10. 5. 2000 - 2 Sa 1669/99
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Bevor Sie allerdings die vorgenannten Maßnahmen ergreifen, empfehle ich das weitere Vorgehen mit einem Kollegen abzustimmen, um das Arbeits- und Vertrauensverhältnis nicht weiter zu belasten.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich für Nachfragen gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Diese Antwort ist vom 11.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Herr Schröter,
erstmal vielen Dank für die schnelle Antwort, ich hätte jetzt nur noch eine kleine Nachfrage bezüglich des folgenden Absatzes Ihrer Antwort:
Auch die rechtliche Bewertung ist unzutreffend, da offensichtlich Ihr Arbeitgeber die Wohnung angemietet hat und demnach vollumfänglich für das Mietverhältnis verantwortlich ist. Die Reinigung im Nachhinein auf Sie abzuwälzen, stellt mangels einer Abmachung sicherlich keine Missachtung Ihrerseits dar, wenn der Arbeitgeber ein Reinigungsunternehmen beauftragt.
Die Wohnung wurde von meiner Firma angemietet, nach meinen verlassen soll/ist sie an einen anderen Mitarbeiter meiner Firma weitergegeben werden und nicht an den Vermieter zurückgegeben werden, ist dieses Detail von Bedeutung? Ich meine von Bedeutung dafür wer die Wohnung letztendlich Grundreinigen muß?
Außerdem verstehe ich den letzten (Halb-)satz in dem Antwort Ausschnitt nicht genau, ist es Ihnen möglich den Satz noch einmal umzuformulieren?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Das die Wohnung nicht an den Vermieter zurückgegeben werden muß, sondern von einem Kollegen weiter genutzt wurde, ist dahingehend relevant, wer die mangelhafte Reinigung dann kritisiert hat. Offensichtlich war dies nicht der Vermieter. Insoweit ist dann schon fraglich, ob eine Reinigung in diesem Umfang überhaupt erforderlich war.
Da der Arbeitgeber den Reinigungsdienst beauftragt hat, hat er diesen auch zu vergüten und kann dann nicht wegen der Kosten Ihnen eine Abmahnung erteilen.
Ich würde als Vergleichsvorschlag dem Arbeitgeber die (teilwesie) Erstattung der Reinigungkosten gegen Rücknahme der Abmahnung anbieten.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom