Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen nur den Erhalt einer Abmahnung, die Ihnen der Arbeitgeber vorlegt, quittieren.
Sie können aber die Unterschrift evtl. verzögern, bis Sie z.B. eine Gegendarstellung formuliert haben, die dann mit zu der Abmahnung in die Akten kommt.
Passen Sie aber in der Formulierung des Schriftstückes, das Sie unterschreiben sollen, auf, dass sich der Arbeitgeber nicht zusätzlich den Beweis sichert, dass Sie den der Abmahnung zugrundeliegenden Sachverhalt auch tatsächlich begangen haben.
Zwingen kann er Sie zu einer solchen Unterschrift nicht, das wäre sonst Nötigung und damit strafbar.
Er muss für den Fall weiterer arbeitsrechtlicher Schritte dann andere Beweise vorlegen, dass Sie die fragliche arbeitsrechtliche Pflichtverletzung auch so begangen haben (z.B. über Zeugen).
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Judith Freund
Rechtsanwältin
Apothekergäßchen 4
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7. Januar 2021
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15:45
Antwort
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