Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
1. Muss die Kenntnisnahme einer internen Mitteilung schriftlich bestätigt werden ? (Mündlich habe ich sie, wie oben ausgeführt, vor Zeugen zur Kenntnis genommen.)
Sie sind als Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen. Wenn Sie eine nachvollziehbare Anweisung des Arbeitgebers nicht befolgen, so stellt dies ein pflichtwidriges Verhalten dar. Mit der Unterschrift zur Bestätigung der Kenntnisnahme verfolgt Ihr Arbeitgeber ein nachvollziehbares Interesse. Es ist somit im Grundsatz nichts gegen die Anweisung des Arbeitgebers einzuwenden, die Kenntnisnahme schriftlich zu bestätigen.
2. Ist die wegen Klärung einiger Punkte nicht erfolgte Unterschrift tatsächlich abmahnungswürdig ?
Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Abmahnung verhältnismäßig ist. Dies ist aber stets eine Einzelfallentscheidung, die ein grasses Missverhältnis zwischen dem Verhalten des Arbeitnehmers und der ergriffenen Maßnahme verhindern soll. Dabei ist in Ihrem Fall zu beachten, dass die Unterschrift nur die Kenntnisnahme bestätigen soll. Darüber hinaus erklären Sie damit nicht, dass es noch offene Frage gibt. Deshalb kann die Unterschrift auch verlangt werden.
Sie sollten Einsicht in Ihre Personalakte nehmen und sodann eine schriftliche Gegendarstellung zur Akte reichen. Selbstverständlich könne Sie auch auf Entfernung der Abmahnung klagen (nach oben Gesagtem kann ich hierzu nicht raten).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion und zur Vertretung in dieser Angelegenheit gerne zur Verfügung. Hierzu kontaktieren Sie mich über meinen untenstehenden Link.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
Timm@Rae-Linden.de
www.Rae-Linden.de
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