Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Für die Bearbeitung eines Widerspruchs gibt es für die Behörde leider keine Fristen. Sie haben aber die Möglichkeit gem. § 75 VwGO
eine Untätigkeitsklage zu erheben. § 75 S.2 sieht dazu mindestens das Verstreichen von 3 Monaten als notwendig an. Die 10 Monate in Ihrem Fall wären also mehr als ausreichend. Da Sie jedoch schon telefonisch erfahren haben, dass Sie demnächst einen ablehnenden Bescheid erhalten, stellt sich die Frage, ob eine Untätigkeitsklage noch zulässig ist. Und natürlich, ob sie noch Sinn macht.
2. Die Behörde darf die Fahrt ohne Fahrerlaubnis verwenden. DAs liegt daran, dass Sie Widerspruch gegen den 1. Ablehnungsbescheid eingelegt haben. Dadurch wurde der Verwaltungsakt (VA) nicht rechtswirksam. Sie haben ihn durch das Einlegen des Widerspruchs gleichsam in seiner Wirksamkeit gehemmt. Wirksam wird der VA nach herrschender Meinung erst in der Form des Widerspruchbescheids. In diesem Bescheid ist es auch möglich, neue Tatsachen mit in die Entscheidung einfließen zu lassen. Auch wenn die Fahrt ohne Führerschein später stattgefunden hat, kann die Behörde sie für die Ablehnung des Widerspruchs heranziehen.
3. Ihre dritte Frage beantwortet sich durch meine Antwort zur zweiten Frage. Dadurch, dass der VA noch nicht rechtswirksam geworden ist, können Sie auch keine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit erheben. Sie können nur den VA in Form des Widerspruchbescheids angreifen. Und dieser dürfte nach Ihrer Schilderung rechtmäßig sein (sofern die Behörde Ihnen einen ablehnenden Bescheid erteilt).
4. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 Abs.1
, 2
.Fall VwGO) dient nicht dazu, einen VA für nicht zu erklären. Sie dient dazu festzustellen, dass ein erlassener VA nicht war bzw. ist. Ein nichtiger VA entfaltet von Anfang an keine Rechtswirkung. Die NFK dient nur dazu, dies in einem Urteil festzustellen, da auch von einem nichtigen VA ein Rechtsschein der Verbindlichkeit ausgeht. Hiergegen muss der Betroffene die Möglichkeit haben, ein klarstellendes Urteil zu erhalten.
Sie erreichen also mit dieser Klageform nicht, dass ein VA für von Anfang an nicht erklärt wird. Entweder er war es oder er war es nicht. Nur das wird durch dass Gericht festgestellt.
Es ist allerdings dennoch möglich, eine NFK zu erheben. Sollte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass der VA nicht nichtig ist, sondern allenfalls rechtswidrig, so wäre durch das Gericht zu prüfen, ob die Klage bei Auslegung nicht doch als Anfechtungsklage gemeint war. Einfacher wäre es für Sie allerdings, abzuwarten, bis die 12 Monate vorbei sind. Dann beantragen Sie den Führerschein erneut und erheben nach Ablauf von 3 Monaten eine Untätigkeitsklage, sofern die Behörde nicht reagiert. Wenn Sie Sich nichts zu Schulden kommen lassen, dürfte eine Ablehnung nicht gerechtfertigt sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechltiche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
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