Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ihr Grundstück ist Ihr Eigentum, insoweit können Sie andere Personen - auch die Gemeinde - von der Benutzung Ihres Grund und Bodens ausschließen. Grundsätzlich könnte man daher hinsichtlich des Ablagerns Schnee an einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch denken. Zwar ist in der Literatur umstritten, woraus solche Ansprüche abzuleiten sind; unstreitig sind allerdings die Voraussetzungen: (1) eine Beeinträchtigung von Rechten des Bürgers durch ein Handeln der öffentlichen Hand und (2) die Rechtswidrigkeit dieser Beeinträchtigung.
2. Die Voraussetzung (1) wird hier unproblematisch vorliegen. Hinsichtlich Voraussetzung (2) hat leider das Verwaltungsgericht Augsburg in einer vergleichbaren Konstellation entschieden, dass keine Rechtswidrigkeit vorliegt (VG Augsburg, Urteil vom 18. Januar 2012, Au 6 K 11.1055
, Rn. 25, 26):
"Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit und der Zumutbarkeit ist auch der Zweck der durchgeführten Maßnahmen zu berücksichtigen (vgl. hierzu auch BayVGH vom 25.11.2010 a.a.O. RdNr. 7). Beim Winterdienst durch die Beklagte handelt es sich um eine öffentliche Pflicht, wonach die Beklagte dafür verantwortlich ist, für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu sorgen (Art. 51 Abs. 1 BayStrWG). Sie kommt damit ihren Verkehrssicherungspflichten für den öffentlichen Straßengrund nach.
Die Zumutbarkeitsschwelle wäre deshalb selbst dann nicht überschritten, wenn im Rahmen des Winterdienstes auch das klägerische Grundstück direkt für Schneeablagerungen benutzt würde (Zeitler, a.a.O., RdNr. 17 zu Art. 17 BayStrWG). Herkömmlicherweise wird Räumschnee von Straßen auf Anliegergrundstücke abgeladen. Dies ist auch von den Anliegern zu dulden (VG Freiburg vom 7.3.1984 Az. 1 K 37/84
)."
3. Damit kommt ein Unterlassungsanspruch - jedenfalls nach Auffassung der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit - nicht in Betracht. Da nach dieser Auffassung das Handeln der Gemeinde nicht rechtswidrig ist, wird auch ein Schadensersatzanspruch (z. B. aus Amtshaftung o. ä.) ausscheiden.
Im Ergebnis sieht es leider so aus, dass Sie das Vorgehen der Gemeinde (und eventuelle Schäden) grundsätzlich dulden müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.01.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Zuerst einmal Danke für die schnelle Antwort,
wenn ich das richtig verstehe muss ich das vorgehen des Winterdienstes so dulden obwohl sich auf der anderen Straßenseite wie in der ersten Frage beschrieben noch ein 1,5 m breiter Schotterweg bündig zur Straße auf der gesamten Länge befindet.
Der Schotterweg wird von der Gemeinde nicht geräumt bzw. gestreut ,und befindet sich im gemeindlichen Eigentum !
Unter diesen Voraussetzungen scheint die " Zumutbarkeitsschwelle " in meinen Fall jedoch überschritten zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ich gebe Ihnen ja recht, dass in Ihrem Fall (da hier Alternativen zur Ablagerung von Schnee bestehen) möglicherweise eine andere Wertung angebracht ist. Eine gerichtliche Entscheidung bezieht sich natürlich auch immer nur auf den Einzelfall. Die vom VG gewählte Formulierung, insbesondere die beiden letzten Sätze, postuliert aber meines Erachtens eine generelle Duldungspflicht, eine Abwägung alternativer Möglichkeiten ist nicht zu erkennen. Insoweit verstehe ich dieses Urteil als Grundsatzurteil mit universaler Geltung. Danach gibt es eine grundsätzliche Duldungspflicht privater Eigentümer bzgl. der Ablagerung von Schnee auf ihrem Grundstück.