Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dem Grunde nach haften Sie für alle Gefahren, die von Ihrem Grundstück ausgehen.
Eigentümern eines Grundstückes obliegt die Verkehrssicherungspflicht für die auf ihrem Grundstück stehenden Bäume, die durch Umstürzen, Abbrechen von Baumteilen oder Ästen etc. Schäden verursachen können.
Die Haftung setzt eine schuldhafte Verletzung der Ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflichten und kausal hierdurch herbeigeführte Schäden voraus.
Ob Ihnen hinsichtlich der Bäume ein Verschulden vorzuwerfen ist, wird ggf. Gegenstand eines teuren Sachverständigen Gutachtens werden. Dadurch wird festgestellt werden, ob die Bäume gefährlich krank waren oder nicht.
Wenn sie gesund waren, wofür die Begutachtung durch Ihren Vater spricht, kann Ihnen kein Vorwurf gemacht werden (Sichtkontrolle auf Vorschäden, Krankheitsanzeichen,
Abklopfen auf Fäulnisprozesse im Holz, ggf. Baumsachverständige fragen [Brandenburgisches OLG, Urteil v. 12.01.1999 (Az.: 2 O 40/98)].
Ein Grenzbaum oder grenznah stehender Baum stellt stets eine mögliche Gefahrenquelle für ein Nachbargrundstück dar
[Oberlandesgericht Schleswig,
Urteil v. 09.11.1994 (Az.: 12 U 22/93)]
Eigentümer haften für Schäden oder Beeinträchtigungen durch einen Baum, der in Folge eines Sturmes auf das Nachbargrundstück gestürzt ist, dann nicht, wenn der Baum gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte zuvor hinreichend widerstandsfähig war.
Ein ungewöhnlich heftiger Sturm
ist eine unvertretbare Gefahrenlage,
was ab Windstärke 8 (Beaufortskala ab 62 Kilometern je Stunde) seitens der Rechtsprechung als ein außergewöhnliches Naturereignis angenommen wird;
extra Sturmschadenversicherungen treten ab dieser Windstärke für die Schäden ein, auch bei gesunden Bäumen [BGH, Urteil vom 21.01.1965 (Az.: III ZR 217/63) und Urteil vom 21.03.2003 (Az.: V ZR 319/02)].
Anders ist das, wenn Bäume infolge Krankheit oder Überalterung diese Widerstandskraft eingebüßt haben [BGH, Urteil vom 23.04.1993,
(Az.: V ZR 250/92)].
Dann müßte außer bei Vorsatz Ihre Haftpflichtversicherung eintreten, weil Sie verdächtige Umstände nicht rechtzeitig erkannt und entsprechend reagiert haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
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Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht