Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Für die Erteilung der Einwilligung ist es erforderlich, dass alle erziehungsberechtigten Personen die Einwilligung unterzeichnen. Dabei gibt jede erziehungsberechtigte Person eine Erklärung für sich selbst ab.
Diese einzelne, eigene Erklärung kann man nachträglich auch eigenständig widerrufen. Mit der Rechtsfolge, dass dann die Einwilligung insgesamt so nicht mehr verwendet werden kann.
Wenn Sie Ihre Willenserklärung also wie geschildert widerrufen haben, dann ist auch die Abholungserlaubnis erloschen.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Sonja-Stadler-__l108484.html
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Auf welcher Basis (auf welchem Gesetz, Artikel, Paragraf) fußt Ihre Aussage?
Danke & Herzliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage:
Es dürfte sich bei dieser Einwilligung rechtsdogmatisch betrachtet nicht um eine Einwilligung sondern um eine Vollmacht nach § 164 BGB handeln. Diese kann nach § 168 BGB jederzeit frei widerrufen werden.
Die gemeinsame Vertretung des Kindes durch die Eltern ergibt sich aus § 1629 BGB.
Sie können nicht alleine Einwilligen, aber wenn Sie nicht länger zustimmen, dann kann der andere Elternteil nicht ohne Sie die Zustimmung aufrecht erhalten, es sei den es handelt sich um eine unbedeutende oder dringende Situation.
Falls Sie in diesem Fall einen Konflikt mit der Mutter haben würde ich Ihnen allerdings nahe legen das auch in diesem Verhältnis zu klären und nicht über die Kita. Wenn Sie hinter dem Rücken der Frau die Einwilligung widerrufen und darauf bestehen, dann wird man das ohnehin auch ihr gegenüber thematisieren, zumal wenn die Großeltern bislang bereits in dieser Rolle akzeptiert waren.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-