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Abholung persönlicher Dinge

28. August 2009 14:10 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

Ich habe folgendes Problem:
Einige Büromöbel gehören mir privat (teilweise von der Rentenversicherung bezahlt, teilweise von mir privat, da behindert, Bestätigung darüber vom AG liegt vor). Diese Dinge möchte ich abholen lassen.
Da ich noch Arbeitnehmer bin (im Moment im Urlaub), habe ich noch meinen Schlüßel und kann jederzeit in die Firma gehen.
Kann mir mein AG verbieten, diese Möbel abzuholen? Ich würde natürlich Zeugen mitnehmen, daß ich nur privates mitgenommen habe. Ist es ein Problem, wenn diese Zeugen, die mir auch beim Abbau helfen müssen, Verwandte sind?

Kann mein Chef bestimmen, daß ich meine privaten Dinge nur dann erhalte, wenn ich vorher meinen Schlüßel und eine zweifelhafte Vereinbarung unterschrieben habe?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.

Sehr geehrte Ratsuchende,

unter Berücksichtigung des Sachverhalts und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen nicht verbieten, die Möbel abzuholen, da diese in Ihrem Eigentum stehen. Sie sollten aber aus Gründen der Fairness die Abholung vorher schriftlich ankündigen, damit sich der Arbeitgeber und die Kollegen darauf einstellen können und ggf. Ersatz beschaffen können. Wenn Sie die Gefahr sehen, dass durch eine vorherige Ankündigung die Möbel weggeschafft werden, können Sie davon absehen. Verpflichtet zu einer solchen Ankündigung sind Sie jedoch nicht. Sollte eine Abholung wegen Differenzen mit Ihrem Arbeitgeber scheitern, ist dieser verpflichtet, Ihnen die in Ihrem Eigentum stehenden Gegenstände am Eingang des Firmengeländes herauszugeben. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 985 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Ihr Chef kann Ihnen nicht vorschreiben, dass Sie Ihre privaten Sachen erst nach Schlüsselabgabe abholen können. Den Schlüssel dürfen Sie bis zum vertraglichen Ende des Arbeitsverhältnisses behalten, es sei denn, Sie haben etwas anderes vereinbart.

Es spielt keine Rolle, dass Ihre Zeugen mit Ihnen verwandt sind. Es besteht dann höchstens ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen sollte. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen wird durch das Verwandtschaftsverhältnis nicht berührt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiter helfen. Sollten Sie eine weitere Vertretung wünschen, ist Ihnen meine Kanzlei gerne behilflich.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Bitte beachten Sie, dass diese Plattform lediglich der ersten rechtlichen Einschätzung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Änderungen im Sachverhalt können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

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