Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit unmittelbar Bundes- oder Landesrecht gilt, sind die beteiligten kommunalen Behörden an dieses gebunden. Hier gilt der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). So kann die Auslegung von Bundes- und Landesrecht nur bundes- bzw. landeseinheitlich erfolgen.
Soweit das Bundes- und Landesrecht nicht abschließend ist, steht dem örtlichen Träger der Jugendhilfe ein vom Gesetzgeber eröffneter Regelungsspielraum zu. Beispielsweise bestimmt § 22 Abs. 2 Satz 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) vom 7. Juli 2021 ausdrücklich, dass für die Kosten der Verpflegung des Kindes aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung Entgelte oder Kostenbeiträge erhoben werden können. Eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung bezöge sich dann auf den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen örtlichen Trägers der Jugendhilfe bzw. - noch enger - auf den Geltungsbereich der genannten "gesonderten vertraglichen Vereinbarung". Für den Gleichheitssatz hat dieser Gestaltungsspielraum des jeweiligen Gesetzgebers zur Folge, dass allein ein Vergleich mit andersartigen Gesetzgebungsergebnissen vergleichbarer Kompetenzträger eine Gleichheitsrüge nicht begründen kann (Paul Kirchhof, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Kommentar, Stand: Juli 2021, Art. 3 Abs. 1, Rz. 163).
Für Entgelte und Kostenbeiträge gilt das Äquivalenzprinzip, wonach das Entgelt bzw. der Kostenbeitrag in Hinblick auf die tatsächlichen Kosten der Verpflegung angemessen sein muss, was bedeutet, dass die Obergrenze bei den tatsächlichen Kosten der Verpflegung liegt. Diese Obergrenze darf nicht überschritten werden. Ansonsten darf die Verpflegung nicht dergestalt besonders oder luxuriös sein, dass diese Kosten die gesetzgeberische Grundentscheidung, wonach der Besuch der Kita kostenfrei ist, konterkarieren würde.
Der Anspruch erstreckt sich nicht auf Zeiträume der Förderung, die über die in Satz 2 genannte Dauer hinausgehen, und auf die Kosten der Verpflegung des Kindes und von Ausflügen; hierfür können aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung Entgelte oder Kostenbeiträge erhoben werden.
Eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung im Rechtssinne liegt bei der genannten Konstellation also nicht vor und kann deshalb nicht mit Erfolg vor Gericht geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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