Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Eine einstweilige Verfügung kann gegen die ehemalige Verwalterin erwirkt werden, wenn diese nachweislich unrichtige Behauptungen aufstellt. Zunächst wären die Kosten von demjenigen zu tragen, der den Antrag stellt, natürlich kann aber im Anschluss versucht werden, die Kosten von der Gegenseite zurückerstattet zu erhalten – hierfür muss die Gegnerin aber zahlungsfähig sein. Gleichzeitig kann auch eine Unterlassungsklage erhoben werden, für die in Sachen Kosten dasselbe gilt.
Da sie nicht mehr mit der Verwaltung betraut ist, kann die ehemalige Verwalterin keine Vergütung mehr für weitere Abrechnungen verlangen. Gänzlich verbieten kann man eine Neuberechnung aber nicht, da sie diese ggf. in einem Prozess als Verteidigungsgrundlage benötigt.
Der Eigentümergemeinschaft bzw. einzelnen Eigentümern können ggf. Schadenersatzansprüche gegen sie zustehen, wobei deren Berechtigung im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend beurteilt werden kann. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die Verwalterkosten zumindest anteilig zurückverlangt werden können, wobei zu bedenken ist, dass „Hausverwalter" keine geschützte Berufsbezeichnung ist und entsprechende Tätigkeiten grundsätzlich von jedermann durchgeführt werden können. Außerdem wäre zu prüfen, wie die Verwalterin entlastet werden konnte und mit welchen Angaben sie sich vor 4 Jahren beworben hat. Hier könnte eine Strafanzeige wegen Betruges denkbar sein.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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