Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Abgewählte Hausverwaltung

21. Juni 2010 10:10 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Vor über einem Monat wurde unsere Hausverwaltung wegen völliger Unfähigkeit abgewählt. Eine neue Hausverwaltung wurde bereits gewählt. Ein Interimsverwalter hat bereits übernommen.

Es hatte sich herausgestellt, dass die Hausverwalterin eine frühere Friseuse war, die sich ein Hausverwaltungsprogramm gekauft hatte und dachte, auf diese Weise zu Geld zu kommen.

Sämtliche Jahresabrechnungen, die sie seit ihrer Wahl vor vier Jahren angefertigt hatte, waren falsch.

Jetzt - fast zwei Monate nach ihrer fristlosen Abwahl - schickt die abgewählte Hausverwalterin immer noch ihre "Abrechnungen" an alle Eigentümer.

In diesen Abrechnungen versucht sie zu beweisen, dass die Eigentümer, von denen sie abgewählt wurde, erhebliche Hausgeldrückstände hätten.

Diese Abrechnungen sind nachweislich falsch. Die Verleumdungen schaffen aber eine ungute Atmosphäre unter den Eigentümern.

*******************************************

Meine Fragen:

Was kann man tun?

Kann man mit einer einstweiligen Verfügung der abgewählten Hausverwaltung verbieten, weiter unrichtige Behauptungen, bzw. "Hausgeldabrechnungen" aufzustellen? Wer müsste die Kosten dieser Verfügung tragen?

Kann man die entstandenen Verwaltungskosten der letzten Jahre zurückverlangen, da sich herausgestellt hat, dass die Hausverwalterin nicht einmal die Grundkenntnisse dazu hatte?

Was könnte man sonst noch tun? Welche Kosten würden entstehen?


21. Juni 2010 | 11:34

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Eine einstweilige Verfügung kann gegen die ehemalige Verwalterin erwirkt werden, wenn diese nachweislich unrichtige Behauptungen aufstellt. Zunächst wären die Kosten von demjenigen zu tragen, der den Antrag stellt, natürlich kann aber im Anschluss versucht werden, die Kosten von der Gegenseite zurückerstattet zu erhalten – hierfür muss die Gegnerin aber zahlungsfähig sein. Gleichzeitig kann auch eine Unterlassungsklage erhoben werden, für die in Sachen Kosten dasselbe gilt.

Da sie nicht mehr mit der Verwaltung betraut ist, kann die ehemalige Verwalterin keine Vergütung mehr für weitere Abrechnungen verlangen. Gänzlich verbieten kann man eine Neuberechnung aber nicht, da sie diese ggf. in einem Prozess als Verteidigungsgrundlage benötigt.

Der Eigentümergemeinschaft bzw. einzelnen Eigentümern können ggf. Schadenersatzansprüche gegen sie zustehen, wobei deren Berechtigung im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend beurteilt werden kann. Es ist aber nicht auszuschließen, dass die Verwalterkosten zumindest anteilig zurückverlangt werden können, wobei zu bedenken ist, dass „Hausverwalter" keine geschützte Berufsbezeichnung ist und entsprechende Tätigkeiten grundsätzlich von jedermann durchgeführt werden können. Außerdem wäre zu prüfen, wie die Verwalterin entlastet werden konnte und mit welchen Angaben sie sich vor 4 Jahren beworben hat. Hier könnte eine Strafanzeige wegen Betruges denkbar sein.

Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Prüfung zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(910)

Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER