Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie könnten von der Gegenseite nur in Anspruch genommen werden, wenn Sie gegen vertragliche oder allgemeine Verschwiegenheitspflichten oder gegen Bestimmungen des Datenschutzes verstoßen hätten.
Eine vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung ist nach Ihren Angaben nicht vereinbart worden. Insoweit bleibt also nur eine allgemeine, ungeschriebene Verschwiegenheitsverpflichtung, gegen die Sie verstoßen haben könnten.
Eine derartige Verpflichtung kann sich nur aus einer vertraglichen Nebenpflicht ergeben. Da Sie jedoch zu keiner Zeit in einem Vertragsverhältnis zu dem alten Arbeitgeber Ihrer Ehefrau standen, scheidet auch diese Möglichkeit aus. In Betracht käme allenfalls noch ein sog. Geheimnisverrat gemäß § 17 UWG
. Dies würde jedoch voraussetzen, dass Ihnen das Geheimnis im Rahmen eines Dienstverhältnisses anvertraut worden ist und zusätzlich, dass die Daten zu Zwecken des Wettbewerbs missbraucht werden. Beides kommt nicht in Betracht.
Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz kommt m.E. allenfalls in Betracht, wenn durch die Abtretung ein Verstoß gegen Regelungen des BDSG erfolgt ist. Dies dürfte nur dann der Fall sein, wenn die Abtretung einem Abtretungsverbot unterliegen würde.
Verschwiegenheitspflichten oder Bestimmungen des Datenschutzes sind jedoch nicht so weitreichend, dass hieraus ein stillschweigend vereinbartes Abtretungsverbot herausgelesen werden könnte. Auch ein gesetzliches Abtretungsverbot kann aus den in Frage kommenden Bestimmungen des Datenschutzes nicht erkannt werden (vgl. BGH Urteil vom 27. Februar 2007 – XI ZR 195/05
).
Wenn der ehemalige Arbeitgeber sich gegenüber seinen Auftraggebern zur Verschwiegenheit verpflichtet hat, macht er sich u.U. diesen gegenüber Schadensersatzpflichtig. Ansprüche Ihnen gegenüber mag ich nach den vorliegenden Informationen nicht erkennen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
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Herzogswall 34
45657 Recklinghausen
Telefon 02361 370 340 0
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
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