Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Abgeltungsklauseln mit starren Fristen

| 24. September 2012 09:56 |
Preis: 55€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Nach der fristgerechten Kündigung meiner Geschäftsräume durch den Vermieter ist strittig, ob ich renovieren muss. Die Geschäftsräume wurden vor zwei Jahren durch mich renoviert. Es stellt sich mit die Frage, ob unter Punkt 4 eine Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen die Renovierungspflicht unwirksam macht. Der Vertragspassus:
-------------------------
1) Hat das Mietverhältnis vom Vertragsbeginn bis zum Vertragsende mindestens vier Jahre gedauert, ist der Mieter im Allgemeinen verpflichtet, spätestens bis zu seinem Auszug sämtliche Schönheitsreparaturen fachgerecht und auf seine Kosten durchzuführen. Im Übrigen obliegt dem Mieter im Allgemeinen die Durchführung laufender Schönheitsreparaturen, wenn seit Vertragsbeginn oder einer späteren fachgerechten Herrichtung vier Jahre verstrichen sind. Bei kürzerer Mietdauer ist der Mieter hierzu verpflichtet, wenn dies objektiv erforderlich ist.

2) Zu den vom Mieter geschuldeten Schönheitsreparaturen gehören insbesondere: Entfernen sämtlicher Tapeten, Neutapezierung, ggf. (soweit nicht tapeziert) Streichen von Decken und Wänden, Streichen sämtlicher Heizkörper einschließlich aller Versorgungsleitungen, Streichen sämtlicher Fensterrahmen (innen, Türen und Türrahmen (bei Abschlusstüren nur die Innenseite), Streichen alles anderen Holzwerks sowie gegebenenfalls der Fußböden.

3) Vor Ausführung der Schönheitsreparaturen hat sich der Mieter mit dem Vermieter über die konkrete Ausführung ins Benehmen zu setzen. Der Vermieter kann die Art und Weise der Ausführung der Schönheitsreparaturen nach billigem Ermessen bestimmen, insbesondere die Farbe des Anstrichs, die Art der zu verwendenden Materialien usw. Der Mieter ist verpflichtet, diesen Bestimmungen Folge zu leisten, sofern sie nicht zu einer erheblichen Kostensteigerung führen.

4) Zieht der Mieter vor Ablauf von vier Jahren seit Vertragsbeginn aus und schuldet er Schönheitsreparaturen auch nicht aufgrund objektiver Notwendigkeit, so kann er diese trotzdem ausführen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Führt er die Schönheitsreparaturen nicht bis zum Vertragsende durch, ist er dem Vermieter zu einer finanziellen Abgeltung seines ersparten Renovierungsaufwandes verpflichtet. Die Höhe dieser Abgeltung richtet sich nach der Dauer der Mietzeit und beträgt pro vollendeten Monat der Mietzeit 1/48 der Kosten.

Der Vermieter verrechnet den Abgeltungsbetrag nach einem von ihm eingeholten Kostenvoranschlag eines Meisterbetriebs. Bringt der Mieter binnen zweier Wochen seit Zugang der Vermieter-Berechnung einen günstigeren Kostenvoranschlag eines entsprechenden Fachbetriebs bei, richtet sich die Höhe der Abgeltung nach diesem Vorschlag, es sei denn, dass dieser Handwerker die Ausführung der Arbeiten ablehnt.

24. September 2012 | 11:29

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Bei der Klausel handelt es sich nicht um eine starre Regelung

Dies ergibt sich aus der Formulierung zu 1) "ist im Allgemeinen ... verpflichtet" und des Umstands, dass der Renovierungsbedarf berücksichtigt wird ("objektive Notwendigkeit"). Insoweit halte ich die Klausel nicht für unwirksam.

Wenn tatsächlich kein Renovierungsbedarf besteht, müssen Sie auch nicht renovieren.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -

Rechtsanwaltskanzlei K. Roth
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

Rückfrage vom Fragesteller 24. September 2012 | 12:10

Vielen Dank zunächst. Meine Frage bezog sich aber nicht auf den Passus 1, der ist unstrittig, sondern auf den Passus 4.

Bitte lesen sie auch diesen Abschnitt genau.

Handelt es sich hier (Passus 4) um eine Abgeltungsklausel, die sich an "starren" Fristen und Prozentsätzen ausrichtet, und deshalb unwirksam ist, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. September 2012 | 13:30

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Ziffer 4 ist in der Tat bedenklich, da den Mieter eine Abgeltung trifft, auch wenn er zu Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet ist. Das ist nicht nur unangemessen, sondern auch überraschend im Sinne von § 305 c BGB .

Der Vermieter müsste daher das Objekt unrenoviert zurücknehmen.

Ich rege an, sich vor Ort von einem Kollegen vertreten zu lassen.


Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth


Bewertung des Fragestellers 24. September 2012 | 14:23

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Wischiwaschi-Antwort, dafür habe ich jetzt 55 Euro bezahlt. Der Anwaltvermittelt den Eindruck, als würde er sich nicht richtig auskennen. Er hat sich schlicht keine Zeit genommen. Ich hätte gerne eine klare Antwort auf meine Frage gehabt. Es gibt hier nämlich klare rechtliche Kriterien.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Karlheinz Roth »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 24. September 2012
2,4/5,0

Wischiwaschi-Antwort, dafür habe ich jetzt 55 Euro bezahlt. Der Anwaltvermittelt den Eindruck, als würde er sich nicht richtig auskennen. Er hat sich schlicht keine Zeit genommen. Ich hätte gerne eine klare Antwort auf meine Frage gehabt. Es gibt hier nämlich klare rechtliche Kriterien.


ANTWORT VON

(1189)

Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Familienrecht