Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
zu Frage 1 und 2: Um die Erfolgsaussichten eines Rechtmittels prüfen zu können, müsste ich den Bescheid bzw. die Rechnung des Abschleppunternehmen einsehen bzw. wissen welche Positionen in Rechnung gestellt wurden. Für eine Leerfahrt ohne Verwahrkosten (diese müssten Sie erstatten) scheint mir eine Summe in Höhe von EUR 221,00 aber deutlich überhöht, i. e. doppelt so hoch wie üblich.
zu Frage 3: Wenn Sie nachweisen können, zum Beispiel durch ein Gutachten, die Aussage des Fahrers des Abschleppfahrzeuges etc., dass der Schaden von dem Abschleppunternehmen verursacht wurde, können Sie Ersatz verlangen.
zu Frage 4: Die Kosten bei einem Streitwert in Höhe von EUR 500,00 belaufen sich ohne Beweisaufnahme mit zwei Anwälten inklusive Gerichtskosten auf voraussichtlich EUR 420,35. Diese Kosten müssen Sie dann aber nur tragen wenn Sie in dem Verfahren in vollem Umfang unterliegen. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, die dieses Risiko deckt, dann wird diese für die Kosten eintreten müssen, abzüglich eines eventuellen Selbstbehaltes. Im gerichtlichen Verfahren besteht zudem die Möglichkeit einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen, wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse außerstande sind die Kosten des Verfahrens zu tragen und Erfolgsaussicht besteht. Bei Gewährung werden die Gerichtskosten und die eigenen Rechtsanwaltskosten übernommen. Nicht berücksichtigt habe ich die Kosten für ein außergerichtliches Verfahren. Bei diesem Streitwert müssen Sie aber keinen Rechtsanwalt beauftragen. Hinsichtlich des Bescheids ist ein entsprechendes Rechtmittel einzulegen. Genaue Angaben müssten sich auf der Rechtmittelbelehrung befinden. Die Kosten hierfür richten sich wiederum nach dem Streitwert. Dies ist aber abhängig davon gegen welchen Teilbetrag erfolgreich vorgegangen werden kann.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Hein,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Genau derselbe Sachverhalt wurde letztes Jahr schon vor dem Verwaltungsgericht München verhandelt - ohne Erfolg.
http://www.ventil-taximagazin.com/taxipress/artikel.php?id=265
Soll ich trotzdem klagen mit folgender Begründung:
1. Falsches Kennzeichen auf Kostenbescheid
2. Kosten unverhältnismäßig hoch
3. Schaden durch Aufbruch der Abschleppfirma
Ich sehe es ja ein einen Fehler gemacht zu haben und wäre auch bereit einen gewissen Teil zu bezahlen, gibt es eine Möglichkeit die Kosten zu drücken?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu Ihren Nachfragen wie folgt Stellung:
Die Entscheidung habe ich mir auf der Seite angesehen, die Sie genannt haben. Auch ich bin der Ansicht, dass die Kosten getragen werden müssen, allerdings nur für eine Leerfahrt. Fraglich ist die Höhe der Kosten, die berechtigt ist. Hier kommt es auf die Rechnung an.
Wie gesagt würde ich gegen einen Teil der Kosten vorgehen, detailliert kann ich hier aber nur nach Einsicht in den Bescheid raten.
Bei der falschen Nennung des Kennzeichens kann es sich um einen Schreib-/Tippfehler handeln, der zwar zu beanstanden ist, aber auch berichtigt werden kann. Einen Einwand die Kosten nicht zu zahlen stellt dies letztendlich nicht dar.
Den Schaden an Ihrem Fahrzeug würde ich geltend machen, wenn Sie nachweisen können, dass die Abschleppfirma diesen verursacht hat.
Ich wünsche Ihnen noch eine angenehme Restwoche und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin