Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Das OVG Hamburg hat mit Urteil vom 28. 3. 2000 (Az. 3 Bf 215/98
) entschieden, dass die Erhebung von Abschleppkosten für einen abgebrochenen Abschleppvorgang unverhältnismäßig ist, wenn in direktem Anschluss an den Abbruch ein unmittelbar benachbartes Fahrzeug abgeschleppt wird.
Soweit also hier trotz Ihres bereits erfolgten Entfernens sofort ein benachbarter PKW abgeschleppt werden konnte und auch nicht für jeden der PKW ein einzelner Abschleppwagen gerufen worden ist, so dass ein Abschleppwagen wegen Ihres Autos „erfolglos“ den Platz angefahren hat, kann ein Widerspruch vor dem Hintergrund der genannten OVG-Entscheidung durchaus Aussicht auf Erfolg haben, da ansonsten die „einfache“ Fahrt des Abschleppwagens doppelt abgerechnet werden würde. Dies wäre allerdings nach dem oben zitierten Urteil unverhältnismäßig.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Schmidt,
vielen Dank für die Antwort.
Wie sieht es nun mit der Beweislast aus?
Eigentlich müssten sich doch die zeitnah ausgleösten Abschleppvorgänge aufgrund der Aufzeichnungen nachvollziehen lassen.
Oder muss ich beweisen, dass dort mehrere zum Abschleppen vorgesehene Fahrzeuge um mein Fahrzeug herum standen?
Vielen Dank.
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
I. Zunächst ist anzuführen, dass im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, d.h., dass der Sachverhalt von Amts wegen aufgeklärt werden muss.
Allerdings müssen die Parteien die Umstände vortragen, auf die es Ihnen ankommt.
Zudem verbleibt es auch bei der „materiellen Beweislast“, wenn das Gericht einen Umstand nicht aufklären kann.
II. Hier gilt jedenfalls, dass die Behörde beweisen muss, dass die „Voraussetzungen zum Abschleppen“ vorlagen. Dies war sicher grds. der Fall, da Sie zunächst auf dem Schwerbehindertenparkplatz geparkt haben.
Insoweit müssten Sie meiner Ansicht nach beweisen, dass sich um Ihr Fahrzeug herum mehrere andere PKWs befanden, die ebenfalls abgeschleppt werden konnten / abgeschleppt worden sind, nachdem Sie sich bereits mit Ihrem PKW von dort entfernt hatten.
III. Allerdings vermute ich, dass es auf die materielle Beweislast nicht mehr ankommen wird, da sich der Sachverhalt vollständig von Amts wegen aufklären lassen sollte. So müssten z.B. darüber Aufzeichnungen existieren, ob weitere PKWs von der selben Stelle abgeschleppt worden sind oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt