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Abgabe einer DNA Analyse

21. November 2006 18:10 |
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Strafrecht


Die Staatsanwaltschaft legte mir folgenden Sachverhalt zur Last.
Zu einem nicht mehr genau feststellbarem Zeitpunkt, mindestens jedoch seit dem 15.09.2002 betreiben Sie von Ihrem Computer aus eine Internetseite. Auf dieser Internetseite befinden sich drei Aktive Hyperlinks auf pornoprafische Webseiten. Ein Altersverifikations-Check ist nicht vorhanden. Die Seiten sind auch für Kinder und Jugendliche so frei zugänglich. Sie werden daher beschuldigt, pornoprafische Darbietungen durch Teledienste verbreitet zu haben, strafbar als Verbreitung ponografischen Darbietungen durch Teledienste gem. §§ 184 c , 184 StGB

Das Urteil:
Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verhängt. Der Tagessatz beträgt 30,- Euro.

Ich möchte noch hinzufügen das ich mit diesen Links nicht in Verbindung stehe. Es handelt sich um Links die ich im Internet gefunden habe und auf meine Homepage gesetzt habe.
Des weiteren bin ich noch nie Strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Jetzt wurde ich aufgefordert einen DNA Test abzugeben auf freiwilliger basis. Den habe ich abgelehnt.

Meine Frage: Wie soll ich mich jetzt verhalten bzw. wie kann man dagegen angehen. Ich will keinen DNA Test abgeben und ich will nicht wieder in die Schublade §184 StGB zurück.
Da ich der Meinung bin das die weitere Verfahrensweise der STA nicht Verhältnismäßig zu meiner Tat ist.

Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,

auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!

So wie Sie den Sachverhalt beschreiben, könnte hier die Straftat Verbreitung von Kinderpornografie vorliegen. Ohne genaue Akteneinsicht lässt sich dazu aber hier nicht Verbindliches mitteilen.

Erkennbar haben Sie einen Strafbefehl wegen des anbegblichen Verbreitens von Kinderpornografie bekommen. Wenn Sie gegen diesen binnen 14 Tagen (seit Zustellung) keinen Einspruch einlegen, wird er rechtskräftig - mit allen Folgen. Bedenken Sie dies bitte!

Aufgrund dieses Vorgangs ist eine DNA-Analyse zweifelsohne rechtswidrig, da unverhältnismäßig. Daher werden Sie ja auch freiwillig ersucht. Vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhalts würde ich nicht zustimmen. Vorher sollten Sie, falls es zu einer ersatzweise zu einer zwangsweisen Anordnung kommt (es muss sich um ein anderes Verfahren handeln), einen Anwalt konsultieren. Offenbar schweben noch andere Vorwürfe im Raum, sie sollten die Sache besser einem Anwalt zur abschließenden Prüfung und Einsichtnahme in die Ermittlungsakte übergeben!

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!

Hochachtungsvoll

Rechtsanwalt Hinrichs

rahinrichs@gmx.de

Rückfrage vom Fragesteller 21. November 2006 | 19:13

In dem Strafbefehl war nicht die Rede von Kinderpornografie.

Es gab noch ein zweites Verfahren wegen Urheberrechtsverletzung.
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.
Betriebssystem des Computers war kopiert.

Könnte das der Grund sein?
Definieren Sie bitte: Offenbar schweben noch andere Vorwürfe im Raum.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. November 2006 | 09:43

Danke für Ihre Nachfrage. Soweit keine Verurteilung wegen Kinderpornografie nicht vorliegt, ist § 81g StPO , der die näheren Voraussetzungen für eine DNA-Probe regelt, nicht erfüllt. Wegen weiterer Vorwürfe habe ich nichts zu ergänzen, da hatte ich Sie offenbar missverstanden. Ein Verfahren wegen Urheberrechtsverletzung hat damit auch nichts zu tun. Ich kann Ihnen nur dringend raten, einen Anwalt wegen der Kinderpornografie-Vorwürfe zu kontaktieren.

Gerne steht Ihnen unser Team dafür abschließend zur Verfügung.

Hochachtungsvoll


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