Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
So wie Sie den Sachverhalt beschreiben, könnte hier die Straftat Verbreitung von Kinderpornografie vorliegen. Ohne genaue Akteneinsicht lässt sich dazu aber hier nicht Verbindliches mitteilen.
Erkennbar haben Sie einen Strafbefehl wegen des anbegblichen Verbreitens von Kinderpornografie bekommen. Wenn Sie gegen diesen binnen 14 Tagen (seit Zustellung) keinen Einspruch einlegen, wird er rechtskräftig - mit allen Folgen. Bedenken Sie dies bitte!
Aufgrund dieses Vorgangs ist eine DNA-Analyse zweifelsohne rechtswidrig, da unverhältnismäßig. Daher werden Sie ja auch freiwillig ersucht. Vor dem Hintergrund des geschilderten Sachverhalts würde ich nicht zustimmen. Vorher sollten Sie, falls es zu einer ersatzweise zu einer zwangsweisen Anordnung kommt (es muss sich um ein anderes Verfahren handeln), einen Anwalt konsultieren. Offenbar schweben noch andere Vorwürfe im Raum, sie sollten die Sache besser einem Anwalt zur abschließenden Prüfung und Einsichtnahme in die Ermittlungsakte übergeben!
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
In dem Strafbefehl war nicht die Rede von Kinderpornografie.
Es gab noch ein zweites Verfahren wegen Urheberrechtsverletzung.
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.
Betriebssystem des Computers war kopiert.
Könnte das der Grund sein?
Definieren Sie bitte: Offenbar schweben noch andere Vorwürfe im Raum.
Danke für Ihre Nachfrage. Soweit keine Verurteilung wegen Kinderpornografie nicht vorliegt, ist § 81g StPO
, der die näheren Voraussetzungen für eine DNA-Probe regelt, nicht erfüllt. Wegen weiterer Vorwürfe habe ich nichts zu ergänzen, da hatte ich Sie offenbar missverstanden. Ein Verfahren wegen Urheberrechtsverletzung hat damit auch nichts zu tun. Ich kann Ihnen nur dringend raten, einen Anwalt wegen der Kinderpornografie-Vorwürfe zu kontaktieren.
Gerne steht Ihnen unser Team dafür abschließend zur Verfügung.
Hochachtungsvoll