ehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Grundsätzlich liegen hier zwei verschiedene Einkunftarten vor, eine aus nichtselbständiger Arbeit(Abfindung) und eine aus Vermietung und Verpachtung. Dies muss in der Steuererklärung getrennt voneinander aufgelistet werden.
D.h. Sie müssen in jeden Fall die Abfindungssumme bei Einkünften aus nichtselbtsändiger Arbeit angeben. Sie können dann aber auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend machen, weil das Darlehen betrieblich veranlasst ist. Im Rahmen der Bildung der Summe der Einkünfte nach § 2 III EstG, wenn die Einkunftarten miteinander verrechnet werden, wirken sich die Darlehenszahlungen insgesamt steuermindernd aus, da dann die wohl negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden.Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander John
Rechtsanwalt
Hallo,
meine Kernfrage war, ob die Tilgung des Darlehens steuermindernd mit der Abfindung getilgt werden kann, oder ob sich nur die Zinsen für das Darlehend steuermindernd auswirken.
Sehr geehrter Ratsuchender,
wie ich Ihnen bereits geschrieben habe, kann die Abfindung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie damit das Darlehen wirklich tilgen, da das Darlehen betrieblich veranlasst war.
Mit freundlichen Grüssen
Alexander John
Rechtsanwalt