Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Aufgrund der von Ihnen genannten Umsatzbeteiligung sind Sie stiller Gesellschafter geworden.
Im Grundsatz beteiligt sich der sog. stille Gesellschafter am Geschäft eines anderen (des Geschäftsinhabers) mit einer Einlage. Dies ist im Regelfall eine Geldeinlage, kann aber auch in der Erbringung eines sogenannten "good wills" liegen, In Ihrem Falle wäre das der Kontakt und die Verbindung mit dem Autovermieter, aber auch Ihre Investitionen zu Geschäftsbeginn.
Ausgehend von Ihrer Vereinbarung haben Sie einen Anspruch auf 10% des Umsatzes. Hinsichtlich einer Abstandzahlung haben Sie bei Auflösung der Gesellschaft einen Auseinandersetzungsanspruch wenn Sie die Gesellschaft nach § 723 bGb kündigen. Die Folge dieser Kündigung ist die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens nach § 730 BGB
.
Das bedeutet für Sie, ausgehend von der Umsatzbeteiligung, dass Sie dann einen Anteil vom 10% am Gesellschaftsvermögen hätten. Die Bewertung dieses Gesellschaftsvermögens wird im Streitfall allerdings ein Gutachter vornehmen müssen.
Für die Begründung einer derartigen stillen Beteiligung am Unternehmen desPartners ist grundsätzlich keine besondere Form vorgeschrieben. Damit können mündliche Vereinbarungen i. d. R. genügen.
Es ist daher unerheblich ob die Vereinbarung bei einem Einbruch gestohlen wurde, soweit Sie das Zustandekommen und den Inhalt der Vereinbarung anderweitig beweisen können.
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH 3, 242, 87,392, 113,222) sind Sie für die Anspruchsbegründenden Tatsachen beweispflichtig.
Das bedeutet für Sie, dass Sie die Existenz, aber auch für den konkreten Inhalt der Vereinbarung dem Gericht beweisen müssen.
Die Existenz der Vereinbarung können Sie durch Ihren Bekannten in Nachweis bringen. Fraglich ist, wie es mit dem Inhalt der Vereinbarung mit dem Partner aussieht. Ausgehend von Ihrer Schilderung wird Ihr Bekannter zumindest aussagen können, dass Sie mit Ihm eine Vereinbarung über eine Umsatzbeteilgung schließen wollten. Soweit Ihr Bekannter den Vertrag mit Ihrem Partner nicht gesehen hat wird er über den Inhalt dieses Vertrages keinerlei Aussage treffen können.
Sie können damit keinen Beweis über den Inhalt der Vereinbarung führen. Die Tatsache, dass Sie mit dem Bekannten einen identischen Vertrag schließen wollten und der Bekannte dies bezeugen kann. ist lediglich ein Beweisanzeichen, ein sogenanntes Indiz.
Der Bekannte wird daher als Zeuge die Vereinbarung nicht vollständig in Nachweis bringen.
Wir müssen uns daher nach anderen Beweismitteln umsehen:
Sofern Sie als Kläger auftreten sind Sie Partei und können daher vom Gericht nicht als Zeuge vernommen werden.
Es besteht aber die Möglichkeit, dass Sie den Anspruch gegen den Partner an einen Dritten (zweckmäßigerweise einen nahen Bekannten oder Verwandten für die Dauer des Prozesses abtreten.
Dieser Dritte wird dann den Anspruch des Partners vor Gericht einklagen. Der Vorteil dabei ist, dass Sie in diesem Fall nicht Klagepartei sind und daher als Zeuge aussagen können.
Zwar wird das Gericht bei Beurteilung Ihrer Glaubwürigkeit als Zeuge zwar Ihr wirtschaftliches Eigeninteresse berücksichtigen müssen.
Aber Beurteilung Ihrer Glaubwürdigkeit wird das Gericht auch die die Aussage Ihres Bekannten, die (nachweisbaren) Verhandlungen mit dem Autovermieter, den Zuschlag durch den Autovermieter und Ihre Investitionen mitbewerten.
Ihre Aussage wird somit in den vorgetragenen Sachverhalt passen, so dass von Ihrer Glaubwürdigkeit grundsätzlich ausgegangen werden könnte.
Zusammenfassend sollten Sie Ihren Anspruch gegen Ihren Partner an einen Dritten abtreten und diesen den Partner verklagen lassen. In diesem Fall können Sie als Zeuge auftreten und hätten so gute Aussichten bei Gericht.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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