Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zu 1)
Die InsO unterscheidet anders, als vormals die KO, nicht mehr zwischen verschiedenen Rangklassen. Es wird nur noch zwischen einfachen Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO
und nachrangigen Forderungen nach § 39 InsO
unterschieden. Insolvenzforderungen aus Arbeitsverhältnissen haben den Rang des § 38 InsO
.
zu 2)
Sofern die Forderungen aus der Zeit vor der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21ff. InsO
stammen, werden sie gleich behandelt. Jüngere Forderungen können einen besseren Rang in Form von Masseverbindlichkeiten haben, sofern solche Masseverbindlichkeiten vom vorläufigen Insolvenz-/Sachwalter begründet wurden.
zu 3)
Da nicht damit zu rechnen ist, dass die rückständigen Gehälter/Abfindungen im September noch ausbezahlt werden, war die Anmeldung zur Tabelle der richtige Weg. Was nun mit den Forderungen geschieht, sollte im Plan geregelt und aus diesem ersichtlich sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Könnten Sie bitte noch etwas genauer auf meinen Fall eingehen:
Wird die Forderung meiner 2 zusätzlichen Abfindungs-Bruttomonatsgehälter zeitlich als "vor der Sicherungsmaßnahme" betrachtet (weil bereits im Nov. 2019 der Verlängerungsvertrag unterzeichnet worden ist) oder aus der "Zeit während der Sicherungsmaßnahme" (aufgrund der dafür getätigen Arbeitsleistung im Zeitraum der Sicherungsmaßnahmen). Ändert es etwas daran, dass das Insolvenzverfahren ab dem 01.07.2020 in Eigenverwaltung geführt wird und deswegen zumindest das zusätzliche Abfindungs-Bruttomonats für den Zeitraum 01.07.2020-30.09.2020 als Masseforderung betrachtet wird?
Handelt es sich bei den 2 zusätzlichen Abfindungs-Bruttomonatsgehältern um Insolvenzforderungen aus Arbeitsverhältnissen nach § 38?
Hallo
und danke für die Nachfrage. Bei Löhnen/Gehältern entsteht der einzelne Entgeltanspruch anders, als zB bei der Rente, nicht mit Abschluss des Arbeitsvertrags, sondern mit Ablauf des betreffenden Monats/der Erbringung der Arbeitsleistung. Demzufolge kommt es für Ihren Fall nicht auf die Unterzeichnung in 11/2019 an, sondern auf den einzelnen Monat. Für die Abfindung dürfte dies aber nicht gelten, da dieser Anspruch bereits mit Unterzeichnung der Vereinbarung entstanden ist.
Ob Ihre Entgeltansprüche unterschiedlich behandelt werden, hängt aber davon ab, ob diese als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren sind, was der Fall wäre, wenn der Sachwalter resp. das Unternehmen Ihre Arbeitsleistung auch nach Anordnung der Sicherungsmaßnahmen/der Eigenverwaltung abgefordert hätte.
Bei den "Abfindungs-Bruttogehältern", worunter ich alleine die Erhöhung des Abfindungsanspruchs verstehe, handelt es sich demnach um Insolvenzforderungen nach § 38 InsO
.
Freundliche Grüße
Thomas Henning
Rechtsanwalt