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Ratenzahlungsvereinbarung für Lohn und anschließende Insolvenz

| 3. Februar 2015 10:12 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Ratenzahlungsvergleich mit dem Arbeitgeber birgt ein hohes Anfechtungsrisiko im Falle einer Insolvenz und besteht kein Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn keine beschäftigung für den maßgeblichen Zeitraum vorliegt. Altansprüche fallen nicht unten der Anspruch auf Insolvenzgeld.

Guten Tag,

der Arbeitgeber meines Mannes ist seit Dezember mit der Lohnzahlung in Verzug.

Ein Aufhebungsvertrag wird beiderseitig angestrebt, da kurzfristig schon eine neue Anstellung in Aussicht ist und die reguläre Kündigungsfrist zu lange dauern würde. In diesem Aufhebungsvertrag stellt der Arbeitgeber allerdings die Forderung, den ausstehenden Lohn in Raten á 500€ - also vermutlich bis in den Herbst hinein - überweisen zu dürfen. An sich bestehen keine Bedenken, diesen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.

Es stellt sich allerdings die Frage: Was passiert, wenn der Arbeitgeber - was auf Grund der schlechten Auftragslage zu vermuten ist - einen Insolvenzantrag stellt? Hat mein Mann dann trotzdem Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld? Es wird ja immer für die letzten drei Monate gezahlt. Gilt dies aber auch, wenn es sich um den Lohn von Dezember / Januar handelt, das Arbeitsverhältnis zum 1.2. aufgelöst wurde und der Insolvenzantrag erst im Mai gestellt wird?
Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

3. Februar 2015 | 11:50

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Ein solcher Aufhebungsvertrag ist zur Vermeidung einer langen Kündigungsfrist und bei der Aussicht einer neuen Anstellung durchaus sinnvoll.

2. Aus insolvenzrechtlicher Sicht kann ich jedoch nicht zum Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrag raten.

3. Die Zahlung von Insolvenzgeld erfolgt für drei Monate rüclwirkend ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Soweit ab Insolvenzantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens drei Monate vergehen, was der Insolvenzverwalter antreben wird, erhält der Arbeitgeber Insolvenzgeld. Sollte ein Insolvenzantrag daher im Mai erfolgen, würde Ihr Mann leer ausgehen. Denn er war für den Zeitraum des Anspruches auf Insolvenzgeld nicht mehr beschäftigt. Selbst wenn der Insolvenzantrag im Februar gestellt und das Verfahren im Main eröffnet wird, besteht kein Anspruch auf Insolvenzgeld.

4. Zudem sind die Ratenzahlungen durch den Insolvenzverwalter anfechtbar, §§ 129, ff InsO , da Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten bestand.

5. Insoweit kann ich nur raten, dass der gesamte Betrag mit Aufhebung des Arbeitsvertrages gefordert und ausgezahlt wird. Ein solcher Ratenzahlungsvergleich ist mit einem hohen Anfechtungsrisiko bei einer Insolvenz behaftet.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Bewertung des Fragestellers 5. Februar 2015 | 13:08

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