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Abfindung Steuerrückerstattung

18. Dezember 2007 23:38 |
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Steuerrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
innerhalb meiner Elternzeit (einschl. 27.07.2007) bot man mir aufgrund von allgem. Personalabbau bzw. Standortverlegung meiner Firma einen Aulösungsvertrag unter einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.01.2008 und eine Abfindung an. Für die Zeit ab Beendigung meiner Elternzeit sollte ich freigestellt werden (Unter fortwährung meiner Einkünfte). Man liess mir die Option offen, innerhalb dieser Zeit zu kündigen, und die Abfindung um die bis dahin angefallenen Gehälter zu erhöhen, was ich dann auf Ende Juli in Anspruch nahm. Die Abfindung in Höhe von Brutto 157.217,61 wurde mir mit einem Nettobetrag von Euro 86.196,14 ausbezahlt (Bruttoarbeitslohn 352,70) lt. Personalabteilung wurde die Besteuerung nach der fünftelregelung vorgenommen ! Ich habe Steuerklasse 5 und für 2007 kein weiteres Einkommen bis auf die genannten 352,70 ! Das Einkommen meines Mannes beläuft sich auf ca. 30.000 Euro ! Meines Erachtens wurde die Besteuerung jedoch nicht nach der fünftelregelung vorgenommen, und wenn diese Tatsache stimmt, in welcher Höhe ungefähr beläuft sich dann die Steuererstattung ? (Auch unter berücksichtigung des Einkommen meines Ehemannes steuerklasse 3 mit 2 Kindern) MfG

Sehr geehrte Fragestellerin,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Soweit die Fünftelregelung bei Ihnen zur Anwendung kommt, dies wird nachfolgend vorausgesetzt, ergäbe sich bei Ihnen eine tatsächliche Nettozahlung in Höhe von ca. 103.000 EUR (nur ca. da ich u.a. nicht weiss, ob Sie der Kirchensteuer unterliegen und in welchem Bundesland Sie wohnen) und nicht 86.196 EUR.
Entgegen der Aussage Ihres Arbeitgebers wurde somit nicht die Fünftelregelung zugrunde gelegt.
Für die Berechnung der Gesamtsteuerbelastung beider Eheleute bedarf es noch einer Vielzahl von Angaben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.

Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht

www.kanzlei-hermes.com

Rückfrage vom Fragesteller 19. Dezember 2007 | 21:20

Sehr geehrter RA Hermes,
Von was hängt es denn ab, ob ich der Kirchensteuer unterliege? (Aus der Kirche bin ich jedenfalls nicht ausgetreten) Wird bei Zusammenveranlagung das Einkommen meines Mannes wie mein eigenes gewertet ? Lohnt es sich noch evtl. die Steuerklasse zu wechseln ? Oder getrennt veranlagung ? Mein Mann ist ganz normaler Arbeiter, abzusetzen haben wir bis auf Werbungskosten von ca. 2500 Euro (Km Pauschale) und Haftpflichtversicherungen von ca. 900 Euro nichts !
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Dezember 2007 | 01:47

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn Sie noch Kirchenmitglied sind, also nicht ausgetreten sind, unterliegen Sie der Kirchensteuer. Die genaue Höhe der Kirchensteuer ist im einzelnen davon abhängig, in welchem Bundesland Sie wohnen, da es unterschiedliche Kirchensteuersätze gibt.
Bei Ihnen ist auf jeden Fall eine Zusammenveranlagung zu wählen.
Bei der Zusammenveranlagung kommt der Splitting Tarif zur Anwendung. Die Berechnung der Einkommensteuer geschieht in der Weise, dass das gemeinsame Einkommen erst einmal halbiert wird. Auf diesen Betrag wird dann der Grundtarif wie bei Ledigen angewendet. Die fällige Steuer ermittelt sich nun, indem die Steuer laut Grundtarif einfach verdoppelt wird. Das Splitting Verfahren führt zu einer Progressionsmilderung. Diese Milderung fällt grundsätzlich umso höher aus, je weiter die jeweiligen Einkommen der Ehegatten auseinander liegen.

Mit besten Grüßen

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