Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Die Abfindungszahlung gehört nach § 24 Abs. 1a EstG zu den Einkünften, soweit diese als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Insoweit erfolgt dann eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten.
Das Arbeitslosengeld findet bei der Ermittlung der Steuerlast aus der Abfindungszahlung Berücksichtigung, da es als Einkommen gewertet wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen Zahlungen, um den Begriff der Entschädigung zu erfüllen, an die Stelle weggefallener Einnahmen treten. Die Abfindung darf sich nicht als bloße - ggf. in der Zahlungsmodalität geänderte - Erfüllung einer Leistung im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses darstellen.
Der Abfindungsvertrag muss so formuliert sein, dass die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird und nicht für geleistete Dienste o.ä.
Soweit die Abfindung diese Vorgaben erfüllt und in 2007 ausgezahlt wird, wird das Einkommen in 2007 berücksichtigt und nicht das Einkommen in 2006
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
danke ihre Ausführungen sind alle verständlich, vielleicht habe ich mich auch umständlich ausgedrückt.
Grundlage für die Fünftelregelung ist also das normale Gehalt in 2007.
Nun mache ich ein Beispiel.
Gehalt in 2007 = 40.000 Euro.
Verluste aus Vermietung und Verpachtung 25.000 Euro.
Wird dann als Basis für die Berechnung der Fünftelregelung
a. 40.000 Euro angenommen oder
b. 15.000 Euro angenommen?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Für die Berechnung der Fünftelregelung werden anhand Ihrer Vorgaben € 15.000 angenommen, so auch der BFH in seiner Entscheidung vom 13.8.2003 (XI R 27/03
) BStBl. 2004 II S. 547
. Der BFH hat hierzu ausgeführt:
"Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG
1999 die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen (§ 52 Abs. 47 Satz 1 EStG
1999). Nach Satz 2 beträgt die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. Für das verbleibende zu versteuernde Einkommen ist die tarifliche Einkommensteuer sodann gemäß der in § 32a Abs. 1 EStG
aufgeführten Tarifformel zu berechnen."
Weiterhin ist zu beachten, daß Sie durch Ihre Abfindungszahlung mehr erhalten, als Sie Fortführung Ihrer Tätigkeit in 2007 erhalten hätten. Soweit die Abfindungszahlung in in 2007 erfolgt, vergleicht das Finanzamt die Einkünfte nach den Steuerbescheiden im Jahr 2007 mit den Einkünften (Steuerbescheid) aus 2006.
Maßgebend sind in 2007 hierbei die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die Abfindungszahlung, aber auch alle anderen Einkünfte, die Sie bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätten. Insoweit ist für die die Anwendung der Fünftelregleung dahingehend Vorsicht geboten, daß durch Verluste in 2007 das Einkommen nicht unterhakb des Einkommens für 2006 liegt.
Die konkrete Höhe der Besteuerung richtet sich dann aber nach den Einkünften aus dem 2007.
Mit besten Grüßen
RA Schröter