Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es besteht ein Abfindungsverbot gem. § 3 BetrAVG
.
Weil § 3 BetrAVG
es nur in sehr engen Grenzen zulässt, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für seine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersleistungen eine einmalige Abfindung erhält, nämlich bei Kleinrenten.
Ob eine Kleinrente bei Ihnen vorliegt, kann ich aufgrund fehlender Zahlenwerte nicht beurteilen.
§ 3 BetrAVG
bestimmt für die Anwartschaften, dass eine Abfindung möglich ist, wenn die bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze maßgebliche monatliche Versorgungsleistung 1 % der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV
(€ 27,65 alte und € 23,45 neue Bundesländer in 2014), bei Kapitalleistungen zwölf Zehntel der monatlichen Bezugsgröße (€ 3318,– alte und € 2814,– neue Bundesländer in 2014) nicht überschreitet (Steinmeyer in ErfK, BetrAVG, § 3 Rn. 12)
Seit dem 1.1.2005 können Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr vereinbaren, Betriebsrenten durch eine einmalige Zahlung abzufinden. Dieses Verbot gilt für alle Betriebsrenten, die ab dem 1.1.2005 und später erstmals gezahlt werden (vgl § 30g Abs 2 BetrAVG
).
Das Recht, eine geringfügige Anwartschaft oder Rente abzufinden, steht nach neuem Recht nur noch dem Arbeitgeber zu (BeckOK Arbeitsrecht, BetrAVG, § 3 Rn. 5).
Eine letzte Möglichkeit besteht, wenn die Rentenversicherungsbeiträge erstattet werden.
Dies gilt aber nur für Personen, die von § 210 SGB VI
umfasst werden.
Zu diesem Personenkreis gehören Sie aber nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag,
Vielleicht habe ich Sie nicht richtig verstanden, aber ich finde mich mit meiner Situation in Ihrer Antwort nicht wieder. Ich befinde mich in einer Festanstellung ohne Aussicht auf Kündigung mit einer Direktversicherung BAV. Nach http://www.iww.de/lgp/archiv/lohnsteuer-und-sozialabgabenpflicht-lohnsteuer-und-sozialversicherung-bei-aufloesung-einer-betrieblichen-altersversorgung-f523, oder https://www.dgfp.de/wissen/personalwissen-direkt/dokument/89699/herunterladen und diversen weiteren Seiten ist dies abfindbar da laufendes Beschäftigungsverhältnis (mein Arbeitgeber ist bereit zu kündigen und abzufinden). Das Problem ist, dass ein Teil der unverfallbaren Anwartschaft, also letztendlich der Auszahlungssumme bzw. des Rückkaufwerts, aus einem Übertrag eines früheren Arbeitsverhältnisses stammt. Nach meinem Verständnis (und §4 Abs. 6 BetrAVG
) bestehen aber keine Anwartschaften gegenüber meinem alten Arbeitgeber mehr. Insofern würde ich das aus dem Übertrag in meine jetzige Direktversicherung eingeflossene Kapital auch nicht mit der damaligen Kündigung in Verbindung bringen. Ergo zählt das laufende Beschäftigungsverhältnis, was nach Kündigung durch meinen Arbeitgeber abfindbar wäre. Ansonsten müsste ja irgendwo geregelt sein, dass wenn Teile des Rückkaufswerts einer BAV aus einem Übertrag entstammen, diese auch bei laufender Beschäftigung nicht abfindbar sind. Einen solche Regelung konnte ich jedoch nirgends nachlesen.
Sehr geehrte Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Entscheident ist nicht, was andere auf Webseiten schreiben, sondern das, was im gesetzt steht.
So schreibt dieser Mensch hier:
http://www.iww.de/lgp/archiv/lohnsteuer-und-sozialabgabenpflicht-lohnsteuer-und-sozialversicherung-bei-aufloesung-einer-betrieblichen-altersversorgung-f523
selbst:"Unverfallbare Anwartschaften sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur abfindbar, wenn die Abfindung gewisse Schwellenwerte nicht überschreitet."
Der Mensch schreibt, dass verfallbare Anwartschaften abgefunden werden können.
Es kommt also darauf an, ob Ihre Anwartschaft verfallbar war oder nicht, was Sie leider nicht geschildert haben.
Unverfallbare Anwartschaften können nach dem Gesetz nicht abgefunden werden.
Das ist der rechtliche Unterschied.
Da Ihr Vertrag bereits im Jahr 2004 abgeschlossen worden ist, dürfte längst Unverfallbarkeit eingetreten sein, so dass eine Abfindung eben nicht in Frage kommt, wenn nicht die Voraussetzungen des § 3 BetrAVG
vorliegen.
Unverfallbarkeit tritt nach § 1b BetrAVG
nach 5 Jahren ein.
Den zweiten von Ihnen angegebenen Link konnte ich leider nicht öffnen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Mitteilung machen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
sollte eine Nachfrage bestehen, kann ich diese aus terminlichen Gründen nicht vor morgen abend beantworten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau-Rieken
Das Problem vorliegend ist, dass der AN nach Unverfallbarkeit aus dem ersten Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und hier eine Kündigungssperre wirkt.
Das im laufenden AV abgefunden werden kann, wird nicht bestritten, nur müssen die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
So sagt entgegen etwaiger Internetquellen ein renommierter Kommentar zum BetrAVG (Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching,BetrAVG, § 3 Rn. 7) unter Bennenung einer Fundstelle des Bundesarbeitsgerichts.
"Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die im Rahmen von § 3 BetrAVG
zulässigen Ausnahmen derjenige der Abfindung und nicht etwa der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen. Daraus folgt aber nicht, dass die Abfindung gem § 3 BetrAVG
in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen muss. Sie kann vielmehr auch noch viel später erfolgen. Das Abfindungsverbot des § 3 Abs 1 BetrAVG
setzt voraus, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Versorgungsfall noch nicht eingetreten und der Arbeitnehmer objektiv noch Versorgungsanwärter ist (BAG 21.3.2000 AP BetrAVG § 3 Nr 9)."
Das dürfte vorliegend der Fall sein, da das AV, welches zur Unverfallbarkeit führte, das AV ist, aus dem der AN ausgeschieden ist.
Dann kann es auf die Übertragung im neuen AV nicht mehr ankommen.
Ob aber die Versicherungsgesellschaft diese Spitzfindigkeit kennt, ist fraglich.
Ein Restrisiko bleibt.