Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV
, und zwar unabhängig von der Steuerpflicht.
[BSG-Urteil v. 21.02.1990 (12 RK 65/87
)].
Das gilt für die gesamte Beitragspflicht, d.h. zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Zum Arbeitsentgelt zählen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden, auch Arbeitsentgelt durch Entgeltumwandlung.
Abfindungen werden einmalig gezahlt und behalten ihre rechtliche Zuordnung, auch wenn sie erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezahlt werden.
Deshalb müssen Abfindungen in einem Betrag bezahlt werden (weil sie sonst zur laufenden Einnahme werden) und dürfen keine Entschädigung für den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten oder eine Abgeltung vertraglicher Ansprüche enthalten (z.B. Urlaubsabgeltung).
Das ergibt sich auch aus den Grundsätzen zur Anwendung und Auslegung des Rechts auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung der DRV.
Das von Ihnen angesprochene TSVG (Terminservice- und Versorgungsgesetz)
dient u.a. dazu, dass Patientinnen und Patienten schnell Arzttermine bekommen. Die Leistungen der Krankenkassen und die Versorgung sollen verbessert werden. Das TSVG ist am 11.05.2019 in Kraft getreten, und findet daher im doppelten Sinne auf Ihre Abfindung keine Anwendung.
Ich bin zuversichtlich, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 02.07.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
Rossmarkt 194
86899 Landsberg
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E-Mail:
Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sehr geehrte Frau Müller-Roden
zunächst meinen Dank für Ihre ausführliche Auskunft.
Dennoch eine Nachfrage dazu:
Nach meiner Recherche sieht das TSVG eine Änderung des § 10 SGB V
vor in der es lautet:
1) 1Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
..........
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt.
Diese Regelung ist seit Mai 2019 in Kraft wie Sie auch schreiben. Demnach wird eine Abfindung doch zur Berechnung des Krankenkassenbeitrages herangezogen. Ich habe jedoch meine Abfindung im Januar 2019 erhalten.
Das heißt das in meinem Fall die Abfindung NICHT in die Berechnung des Krankenkassenbeitrages für eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV herangezogen wird weil diese noch VOR Mail 2019 ausgezahlt wurde ?
Vielen Dank und mit besten Grüßen
Wenn Ihre Abfindung VOR Mai 2019 abgerechnet und ausgezahlt wurde kann sie NICHT in die Berechnung des Krankenkassenbeitrages für eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV ab Mai 2919 herangezogen werden.