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Abfindung

12. Mai 2010 20:19 |
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Arbeitsrecht


Guten Tag,

ich habe folgendes Problem: Nach erfolgter Kündigung seitens des Arbeitgebers habe ich Kündigungsschutzklage erhoben, welche mit einer Abfindung endete, die mir zum 31.05.10 ausgezahlt werden soll.
Heute erhielt ich eine Nachricht meines ehemaligen Arbeitgebers, dass die Rentenkasse eine Betriebsprüfung gemacht hätte, und er für einen Mitarbeiter Beiträge nachzahlen soll. Diesen Fehler will man mir unterjubeln, da ich die Lohnbuchhaltung gemacht habe.

Jetzt will er den entstandenen 'Schaden' von meiner Abfindung abziehen. Seltsamerweise ist das fast die identische Summe.

Ist das zulässig??

Besten Dank für Ihre Antwort.

MfG
M.B.

Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.

Die Aufrechnung mit Arbeitseinkommen, worunter auch die Abfindung im Rahmen eines Kündigungsschutzgesetzes fällt, ist zulässig, wenn sich gleichartige Ansprüche gegenüber stehen, eine Aufrechnungserklärung vorliegt und die Aufrechnung auch nicht ausgeschlossen ist, §§ 387 ff. BGB , vgl. Urteil des LAG Niedersachsen vom 14.11.2003, Az.: 12 Sa 1213/03.
Soweit der Arbeitgeber mit einer behaupteten Schadensersatzforderung aufrechnen will, so handelt es sich um einen Nettoanspruch. Die Aufrechnung ist daher nun gegen den Abfindungsbetrag netto möglich.
§ 394 BGB bestimmt, dass eine Aufrechnung gegen die Forderung dann nicht stattfindet, wenn die Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist. Der Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen ist in §§ 850 ff. ZPO geregelt. Dort ist bestimmt, dass Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, nur nach Maßgabe der §§ 850 a bis 850 i ZPO gepfändet werden kann. Gegen Arbeitseinkommen kann also aufgerechnet werden, soweit es die Pfändungsfreigrenzen überschreitet. Ausnahmsweise ist auf Pfändungsfreigrenzen keine Rücksicht zu nehmen, soweit der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch vorsätzliche unerlaubte Handlung geschädigt hat. Eine Ausnahme gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch vorsätzliche Verletzung einer Vertragspflicht geschädigt hat und die Prüfung im Einzelfall ergibt, dass man dem Arbeitnehmer angesichts der Schwere der von ihm begangenen vorsätzlichen Nachteilszufügung gerechterweise den Aufrechnungsschutz versagen muss (BAG, Urteil v. 31.3.1960, 5 AZR 441/57 ).

Ob und wenn ja in welcher Höhe mit der Ihnen zugesprochenen Abfindung aufgerechnet werden kann, hängt also entscheidend davon ab, ob dem Arbeitgeber tatsächlich ein Schadensersatzanspruch zusteht. Ein Schadensersatzanspruch bestünde dem Grunde nach jedoch nur dann, wenn Ihnen eine Pflichtverletzung zur Last gelegt und durch den Arbeitgeber unter Beweis gestellt werden könnte und der Arbeitgeber nachweislich hierdurch einen Schaden erlitten hat. Zudem muss dem Arbeitnehmer ein Verschulden treffen, wobei nach dem Modell des innerbetrieblichen Schadensausgleichs hierbei eine abgestufte Haftung gilt. Der Arbeitnehmer haftet im Falle einer Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit im vollen Umfang. Bei leichter Fahrlässigkeit entfällt die Haftung, wobei bei mittlerer Fahrlässigkeit eine anteilige Haftung nach den Umständen des Einzelfalls gehaftet wird.
Inwieweit Umstände vorliegen, die tatsächlich einen Schadensersatzanspruch begründen, kann nicht beurteilt werden. Sie vermuten, dass der Arbeitgeber diese Gründe nur vorschiebt, um nicht zahlen zu müssen.
Ich rate Ihnen an, wie folgt zu verfahren:
Einerseits wird zu Ihren Gunsten aus dem Kündigungschutzprozess ein vollstreckbarer Titel vorliegen. Aus diesem könnten Sie nunmehr die Vollstreckung betreiben. Soweit der Arbeitgeber der Auffassung ist, tatsächlich Schadensersatzansprüche inne zu haben, so müsste bzw. könnte er Vollstreckungsgegenklage erheben. Hier müsste der Arbeitgeber jedoch folgende 3 Punkte beweisen:

-Pflichtverletzung Ihrerseits
- Verschulden Ihrerseits, welches zur Haftung führt (siehe oben)
- kausaler Schaden des Arbeitgebers.

Ob Ihm das gelingt, ist fraglich.

Jedoch haben Sie für die Zwangsvollstreckung zunächst die Kosten zu tragen. Um dies zunächst zu vermeiden, könnten Sie den Arbeitgeber letztmalig schriftlich unter Fristsetzung von 14 Tagen auffordern, den Abfindungsbetrag netto an Sie zu zahlen oder aber bestehende Einwände substantiiert mitzuteilen und auch unter Beweis zu stellen, andernfalls wird die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe

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