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Abercrombie & Fitch Abmahnung

11. August 2006 14:56 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Hallo.Ich habe heute ebenfalls eine dieser mittlerweilen wohl schon fast berühmten Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzung von Abercrombie & Fitch bekommen,in der 2080€ von mir eingefordert werden.Nur ist bei mir der Fall so,das ich gar keine Artikel von "ABERCROMBIE & FITCH" versteigert habe.Ich habe lediglich ca. 15 T-Shirts der Marke "Delayne69",welche ich selbst ersteigert habe,die mir aber entweder nicht passten oder mir nicht gefielen,wieder versteigert.Ich habe in den Auktionen zwar angegeben,das die T-Shirts ähnlich wie Kleidungsstücke von "ABERCROMBIE & FITCH" sind(z.B. das sie das gleiche Herstellungsverfahren haben),habe aber sie aber ausschliesslich unter der Marke "Delayne69" versteigert.Können sie mir sagen ob das etwa auch schon Markenrechtsverletzung ist,und ob es sich lohnt deswegen einen Anwalt einzuschalten,oder ob das hoffnungslos wäre?

Für ihre rasche Antwort bedanke ich mich bereits Vorraus

11. August 2006 | 16:59

Antwort

von


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Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

zunächst würde ich Ihnen empfehlen, noch laufende Auktionen, die den Markennamen Abercrombie enthalten, zu beenden oder wenigstens die Beschreibung entsprechend zu ändern.

Sie haben den Markennamen in der Überschrift verwendet und in einigen Auktionen auch behauptet, dass die von Ihnen verkaufte Ware von einer Tochterfirma von A&F stamme, was meines Wissens nach leider nicht stimmt. Es kommen daher Ansprüche aus dem UWG wegen Rufausbeutung als auch aus dem Markengesetz in Betracht.

Aufgrund der Anzahl Ihrer Auktionen und aufgrund dessen, dass Sie einige Artikel mehrfach verkaufen, spricht viel dafür, dass Sie nicht als Privatverkäufer, sondern als gewerblicher Verkäufer anzusehen sind, so dass Ansprüche aus dem UWG auch durchaus gegen Sie geltend gemacht werden können.

Ich würde Ihnen trotzdem raten, einen Anwalt einzuschalten, damit dieser zum einen die Unterlassungserklärung prüfen und ggf. modifizieren kann. Durch Abgabe einer solchen kann dann zunächst die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden und es besteht dann die Möglichkeit, einigermaßen entspannt über die Kosten zu verhandeln bzw. bei entsprechenden Erfolgsaussichten auch mit einem erheblich geringeren Kostenrisiko als ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung die Übernahme der Anwaltskosten zu verweigern.

Ich hoffe, Ihnen zunächst eine erste Orientierung gegeben zu haben. Wenn Sie ohne Anwalt vorgehen wollen, sollten Sie zumindest die Unterlassungserklärung entsprechend modifiziert (z.B. ohne die Verpflichtung zur Kostentragung der Anwaltskosten) abgeben, um ein teures einstweiliges Verfügungsverfahren zu verhindern.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

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