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Ab wann Kaufvertrag abgeschlossen

6. März 2012 17:41 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Gerth

Folgender Fall: Als Privatmann bestelle ich über das Onlineportal eines kleinen Händlers einen Drucker. Dieser wird vor Kaufbestätigung meinerseits als verfügbar und versandfertig innerhalb 3 Werktage deklariert. Ich bestelle diesen Drucker und muss als einzige Bezahloption per Sofortüberweisung bezahlen.

Als ich nach 10 Tagen mal nachfrage, wo denn der Drucker bleibt, erhalte ich als einzige Reaktion die Stornierung des Kaufes via E-Mail.

Unter Setzung einer Frist fordere ich den Händler um Ersatzlieferung, auch über andere Händler und drohe Schadensersatzforderungen an, wenn er seiner Pflicht nicht nachkommt und ich einen teureren Drucker kaufen muss.

Mittlerweile wird dieser Schaden gerichtlich geltend gemacht, da keine Lieferung erfolgt. Die Gegenseite widerspricht dieser Forderung, da angeblich kein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande gekommen sei. Laut AGB kann der Händler erst noch prüfen, ob die Ware überhaupt lieferbar sei. Dies hätte er mir zudem per Mail angekündigt – diese Mail ist mir nicht bekannt.

Besagte AGB stehen zwar auf der Homepage versteckt, müssen bei Bestellung nicht (!) akzeptiert werden und waren mir bis heute nicht zugegangen.
--> Reicht eine bloße Deklaration der AGB auf der Homepage aus oder muss diese aktiv durch Anklicken einer Checkbox akzeptiert werden, damit diese auch zugegangen sind?

Weiter moniert der Anwalt, ich hätte einen zu teuren Ersatzkauf getätigt (über einen renommierten Händler). Da ich bereits beim Beklagten hereingefallen bin, war ich nicht gewillt, erneut einem windigen sogenannten Händler diesen Auftrag zu erteilen.
--> Hätte ich zwingend das Risiko auf mich nehmen müssen und bei erneut einem „kleinen" Händler zu einem möglichst günstigen Preis bestellen müssen, oder darf ich auf bekannte Großanbieter zurück greifen, gerade im Hinblick darauf, dass ich im vorliegenden Fall negative Erfahrungen gemacht habe
--> Kam der Kauf wirksam zustande? Weder war mir ein Vorbehalt bekannt, weiter habe ich mich auf die Verfügbarkeitsanzeige online verlassen, dann habe ich sofort bezahlt und musste erst auf aktive Nachfrage nach 10 Tagen erfahren, dass der Händler die Ware nicht liefern kann.
--> Ist der Schadensersatzanspruch wirksam?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Für einen Kaufvertrag benötigt man zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Wenn eine solche vom Gegner weder in Form einer Bestellbestätigung bzw. eines Bestellungseingangs bei Ihnen eingegangen ist, wird es schwierig den Kaufvertrag zu begründen.

Ihrer Schilderung entnehme ich, dass der Gegner das Geld angenommen und Ihnen nicht rückerstattet hat. Er hat dadurch zumindest zum Ausdruck gebracht, dass er den Vertrag erfüllen will. Somit würde ich von eihem Kaufvertrag ausgehen.

Die AGB müssten wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden sein um Geltung für den Vertrag zu haben. Wenn Sie das Lesen der AGB nicht bestätigen mussten, sin die AGB nicht wirksam mit einbezogen worden und entfalten keine Wirkung und auch keine Bindung für den Vertrag.

Ferner würde eine solche Klausel, nach welchem der Verkäufer den Warenbestand noch prüfen musste, auch nicht wirksam. Diese würde einer AGB-Prüfung nach §§ 307 ff. BGB nicht standhalten. Damit wäre die Klausel, selbst wenn die AGB Bestandteil des Vertrages geworden wären, Ihnen gegenüber nicht wirksam.

Der Ersatzanspruch bzw. Schadensersatz richtet sich nach §§ 437 , 440 , 323 , 280 , 281 BGB .

Wenn Sie dann dem Verkäufer gegenüber erklärt haben, dass sie für den Fall, dass er nicht liefern kann eine Ersatzbeschaffung vornehmen würden, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, da der Verkäufer sie so stellen muss, als wäre der Vertrag zustande gekommen. Er hatte durch die von Ihnen gewährte Nachfrist die Möglichkeit nachzubessern und hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Selbst wenn Sie den Drucker nicht extern gekauft hätten, sondern den Wert in Geld hätten verlangt, so hätte der Verkäufer diesen als Schadensersatz leisten müssen.

Und wo Sie den Drucker dann kaufen bleibt Ihnen überlassen. Sie sind keineswegs verpflichtet den günstigsten Verkäufer zu wählen. Im Rahmen der Ihnen obliegenden Schadensminderungspflicht dürfen Sie den Drucker nur nicht beim teuersten Händler erworben haben, auf einen renommierten Händler dürfen Sie aber jederzeit zurückgreifen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung, etwa für die Klageerwiderung, ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

Mit freundlichen Grüßen

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