Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Für einen Kaufvertrag benötigt man zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Wenn eine solche vom Gegner weder in Form einer Bestellbestätigung bzw. eines Bestellungseingangs bei Ihnen eingegangen ist, wird es schwierig den Kaufvertrag zu begründen.
Ihrer Schilderung entnehme ich, dass der Gegner das Geld angenommen und Ihnen nicht rückerstattet hat. Er hat dadurch zumindest zum Ausdruck gebracht, dass er den Vertrag erfüllen will. Somit würde ich von eihem Kaufvertrag ausgehen.
Die AGB müssten wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden sein um Geltung für den Vertrag zu haben. Wenn Sie das Lesen der AGB nicht bestätigen mussten, sin die AGB nicht wirksam mit einbezogen worden und entfalten keine Wirkung und auch keine Bindung für den Vertrag.
Ferner würde eine solche Klausel, nach welchem der Verkäufer den Warenbestand noch prüfen musste, auch nicht wirksam. Diese würde einer AGB-Prüfung nach §§ 307 ff. BGB
nicht standhalten. Damit wäre die Klausel, selbst wenn die AGB Bestandteil des Vertrages geworden wären, Ihnen gegenüber nicht wirksam.
Der Ersatzanspruch bzw. Schadensersatz richtet sich nach §§ 437
, 440
, 323
, 280
, 281 BGB
.
Wenn Sie dann dem Verkäufer gegenüber erklärt haben, dass sie für den Fall, dass er nicht liefern kann eine Ersatzbeschaffung vornehmen würden, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, da der Verkäufer sie so stellen muss, als wäre der Vertrag zustande gekommen. Er hatte durch die von Ihnen gewährte Nachfrist die Möglichkeit nachzubessern und hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Selbst wenn Sie den Drucker nicht extern gekauft hätten, sondern den Wert in Geld hätten verlangt, so hätte der Verkäufer diesen als Schadensersatz leisten müssen.
Und wo Sie den Drucker dann kaufen bleibt Ihnen überlassen. Sie sind keineswegs verpflichtet den günstigsten Verkäufer zu wählen. Im Rahmen der Ihnen obliegenden Schadensminderungspflicht dürfen Sie den Drucker nur nicht beim teuersten Händler erworben haben, auf einen renommierten Händler dürfen Sie aber jederzeit zurückgreifen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung, etwa für die Klageerwiderung, ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte