Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Sie haben mit einem Telekommunikationsunternehmen (T) einen Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen geschlossen, der mir nicht vorliegt.
Am 14.10.2006 wurden Sie von T angerufen. Sie sollten für die Umstellung Ihres Tarifes auf die Twinteloption geworben werden.
Aufgrund einer Fehlinformation von T stimmten Sie am Telefon zunächst zu.
Fraglich ist, ob diese Vertragsumkstellung rechtswirksam geworden ist. Daran bestehen nach ihren Schilderungen erhebliche Zweifel.
Bereits am 16.10.2006 haben Sie nach Aufklärung der Fehlinformation Ihr Angebot (auf die sogenannte invitatio ad offerendum von T) bezüglich der Vertragsumstellung widerrufen (oder Ihre Willenserklärung aufgrund dieses Irrtums angefochten). Wichtig ist natürlich, dass sie dies gegenüber T nachweisbar (beweisbar z.B. Email oder Kopie des Einschreibenbriefes) erklärt haben - das ist nach Ihren Darstellungen der Fall.
Dennoch erhielten Sie am 24.10.2006 eine Vertragsbestätigung (und Hardware ?) von T. Dies ist jedoch aufgrund des von Ihnen widerufenen Angebotes falsch, da ein Vertrag wegen Ihrer fehlenden bzw. angefochtenen Willenserklärung nicht zustandekommen konnte.
Auch Aufgrund des weiteren Umstandes, dass § 312b BGB
bei sogenannten Fernabsatzverträgen umfassende Informationspflichten für T aufstellt (BGB-InfoV), und Ihnen als Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen Widerrufs- und Rückgaberechte einräumt (§ 312d BGB
) sehe ich gute Chancen, unter Umständen schon durch erneuten Widerruf der Zusatzvereinbarung (per Einschreiben Rückschein), die Zusatzoption zu beseitigen.
Im Ergebnis würde dann Ihr alter Vertrag mit den dortigen Laufzeiten etc. weiterlaufen.
Bitte senden Sie mir nach Unterzeichnung einer Prozessvollmacht alle Unterlagen (auch ausgedruckte Emails) zu. Die Kontakdaten entnehmen Sie bitte meiner Website www.lautenschlaeger.iustitia.de .
Ich werde dann wie von Ihnen vorgeschlagen ein entsprechendes anwaltliches Schreiben an T verfassen.
Sollten Sie im Zusammenhang mit der angeblichen Tarifumstellung Hardware (Telefone o.ä.) erhalten haben müssen diese selbstverständlich an T zurückgegeben werden.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte