Sehr geehrter Fragsteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlange des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Bedauerlicherweise endet das Arbeitsverhältnis Ihrer Lebensgefährtin erst mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 31.07.2007.
Sie müssen hier unterscheiden zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und vorzeitiger Freistellung.
Solange ein Arbeitsverhältnis besteht, darf Ihre Lebensgefährtin nur begrenzt bzw. nur mit Einwilligung des Arbeitgebers einen weiteren Arbeitsvertrag erfüllen. Die Freistellung ändert hieran nichts.
Sofern sich Ihre Frage auf die geleisteten Überstunden bezieht, so sind diese zwar nach dem geltenden Tarifvertrag in Freizeit abzugelten, dadurch wird allerdings das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig beendet. In Betracht käme für eine sofortoge Beendigung lediglich ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag mit dem Inhalt, dass das Arvbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung gelöst wird.
Auch wenn unter Anrechnung der Überstunden sowie eines bestehenden Urlaubsanspruches,welcher augrund der vorliegenden Angaben nicht genau bestimmt werden kann, eine frühere Freistellung in Betracht kommt, wird dadurch das Arbeitsverhältnis trotzdem nicht früher beendet und Ihre Lebensgefährtin kann die neue Tätigkeit nicht ohne Genehmigung des jetzigen Arbeitgebers ausüben.
Insofern empfehle ich Ihnen, der Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag vorzuschlagen, so dass das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist beendet werden kann.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
Hallo Herr RA Günthner,
zunächst Danke für die schnelle Antwort.
Steht meiner Lebensgefährtin denn (noch) kein Resturlaub zu? Ich bin davon ausgegangen (bezogen auf 8 bis 10 Urlaubstage, 4 Tage Überstunden und die noch freien Tage in der Woche) daß der letzte Arbeitstag in KW 29 sein müsste. Habe ich dort einen Denk- bzw. Verständnisfehler?
Vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Nachfrage!
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage wie folgt:
Grundsätzlich haben Sie keinen Denkfehler: Ihrer Lebensgefährtin steht ein Resturlaub in Höhe von 10 Tagen ( sofern noch kein Tag genommen worden ist )zu, d.h. für jeden Monat der Beschaftigung 1/12 des Jahresurlaubs ( Tarifvertrag )
Hinzukommend die Überstunden, welche in Freizeit auszugleichen sind, so dass - vorbehaltlich der genauen Prüfung des Arbeitsvertrages - die Freistellung voraussichtlich ab dem 16.07.2007 erfolgen könnte.
Der Urlaub ist bei Beendigung sogar vor Ablauf der Kündigungsfrist zu nehmen, wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Geschieht dies nicht, so ist der Urlaub abzugelten
Meine Kernaussage lautet aber, dass Sie - vgl- oben.- trennen müssen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Freistellung.
Die Freistellung kann - vorbehaltlich der genauen vertraglichen Prüfung - grd. zum 16.07.2007 erfolgen,das Arbeitsverhältnis endet nach wie vor erst zum 31.07.2007, so dass Sie erst ab dem 01.08. eine neue Arbeitstätigkeit aufnehmen können ohne dies Ihrem Arbeitgeber ( da er es zu erst zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ist ) mitteilen zu müssen.
Sofern Ihre Lebensgefährtin eine Tätigkeit zum 17.07. nach Freistellung aufnehmen würde, müßte Sie sich dies von Ihrem Arbeitgeber genehmigen lassen.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen der Erstberatung Ihre Nachfrage ausreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt