Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
§ 155 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch III sieht für die Anrechnung von Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit auf das Arbeitslosengeld vor:
Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit (…) sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.
Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit zählen zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG
).
Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur o.g. Vorschrift (§ 155 SGB III
) konkretisieren:
Fachl. Weisung 155.1.2.2 (4): Das Erwerbseinkommen ist der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben im Leistungszeitraum.
Es kommt also darauf an, ob die Tantiemen als Betriebsausgaben zu werten sind.
Laut fachlicher Weisung 155.1.2.2 (2) sind Betriebsausgaben
alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, z. B. - (…) Aufwendungen, die sonst als Werbungskosten (§ 9 EStG
) von den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abgezogen werden, soweit sie bei der Ausübung der selbständigen Tätigkeit entstanden sind.
Die an Ihren Partner zu zahlenden Tantiemen dürften in diesem Sinne als Werbungskosten gem. § 9 EStG
gelten (Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen), denn darunter fallen laut § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG
auch: Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Entscheidend ist demnach, dass Sie diese laufende Verpflichtung durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nachweisen können und dass sich daraus auch der wirtschaftliche Zusammenhang zu den Einkünften ergibt. Dann können Sie diese im Rahmen einer betrieblichen Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung als Werbungskosten geltend machen.
In den Monaten, in denen Ihre Einnahmen die Darlehensverpflichtung übersteigt, gilt dies allerdings als Ihr Gewinn, der dann anzurechnen wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Stefanie Kremer
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Rechtsanwältin Dr. Stefanie Kremer
Sehr geehrte Fragestellerin,
folgende Einzelheiten noch zur Ergänzung: Die Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit werden mit dem Vordruck
„Erklärung zu selbst. Tätigkeit Land- und Forstwirtschaft"
geltend gemacht.
Ggf. ist diese Erklärungen erneut abzugeben, und zwar:
Wird die selbständige Tätigkeit bereits länger mit unverändertem Gewinn ausgeübt: der Arbeitslose muss bei einer Änderung des Gewinns um mehr als 5 % dies anzeigen. Wird die selbständige Tätigkeit bereits länger mit schwankendem Gewinn ausgeübt: Vom Arbeitslosen sind, im Abstand von höchstens drei Monaten, Erklärungen zur Höhe des Gewinns oder der Einnahmen und Ausgaben, mit dem Vordruck zu fordern.
Für den Fall dass Ihre Einnahmen die Ausgaben übersteigen gilt: Eine Anrechnung erfolgt erst, wenn der Gewinn 165,- Euro übersteigt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Dr. Stefanie Kremer