Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich vielmals für Ihre Frage.
Diese möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten. Bitte beachten Sie, dass sich bereits bei geringfügigen Abweichungen bezüglich der tatsächlichen Informationen eine andere rechtliche Beurteilung ergeben kann.
Maßgebliche Norm ist § 155 SGB III.
Zu 1.
Ja, das ist richtig - natürlich vorausgesetzt, dass die Voraussetzungen auch im Übrigen für einen Anspruch auf ALG I vorliegen und insbesondere die 15 Stunden nicht überschritten werden. Ihr Nebeneinkommen wird dann bis 165,00 Euro nicht angerechnet. Auch vorher abgezogen werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten (vgl. § 155 Abs. 1 SGB III).
Zu 2.
Auch dies ist richtig. Allerding werden pauschal 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt. Ihnen steht es aber frei, dem Arbeitsamt nachzuweisen, dass die Ausgaben tatsächlich höher sind. Dies ist dann auch vom Arbeitsamt zu berücksichtigen. Letztendlich geht es nur um den Gewinn.
Zu 3.
Hier ist zu unterscheiden:
Angerechnet wird nur Nebeneinkommen, dass während der Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld auch erarbeitet - folglich die Leistung erbracht - wurde. Mithin kommt es für die Frage, ob Nebeneinkünfte anzurechnen sind, auf den Zeitpunkt der Erarbeitung, mithin dem Zeitpunkt der Entstehung an. Es gilt daher das Entstehungsprinzip für die Frage, ob Einkünfte anzurechnen sind (anders als beim ALG II, hier gilt das Zuflussprinzip).
Eine andere Frage ist, wann die tatsächliche Anrechnung erfolgt, das heißt wann entsprechende Nebeneinkünfte vom Arbeitslosengeld abgezogen werden. Dies erfolgt oft erst zu dem Zeitpunkt, wenn die Nebeneinkünfte auch zufließen, allerdings wiederum rückwirkend für die Monate in denen die Nebeneinkünfte erarbeitet wurden.
So ist es exemplarisch auch oft der Fall, dass die Arbeitslosigkeit bereits geendet hat, nun aber erst Nebeneinkünfte aus dem Vormonat zufließen. Diese müssen dann nachträglich noch angerechnet werden, mithin entsprechende Bescheide aufgehoben/abgeändert werden, wenn die Nebeneinkünfte während der Arbeitslosigkeit erarbeitet wurden. Die Bescheide für die Vormonate werden dann rückwirkend abgeändert, in denen die Nebeneinkünfte erarbeitet wurden. Das passt wieder zum Entstehungsprinzip. Nur der Zeitpunkt, zu dem diese Verrechnung erfolgt, kann damit später liegen, nämlich dann wenn die Zuflüsse auf dem Konto eingehen.
Dazu außerdem noch folgende ergänzende Informationen:
Sollten sich Ihre Einnahmen von Monat zu Monat ständig ändern, läuft es in aller Regel so, dass Sie die tatsächlichen Einnahmen je im Monat danach melden und das Arbeitsamt darauf hin Ihr Arbeitslosengeld für den zurückliegenden Monat berechnet und sodann auszahlt.
Sind die Einnahmen hingegen gleichbleibend und im Vorhinein abschätzbar, wird anzurechnendes Nebeneinkommen bereits monatlich mitabgezogen.
Zu 4.
Es handelt sich bei den Gehältern, die Sie zahlen, um Betriebsausgaben. Daher gilt das oben unter "zu 2." Gesagte:
Sie können die gezahlten Gehälter auch über den Pauschalbetrag von 30 % der Einnahmen hinaus dem Arbeitsamt als tatsächliche und notwendige Betriebsausgaben nachweisen, wenn die Beschäftigung der Angestellten sinnvoll und notwendig ist. Die Beschäftigung von Angestellten ist aber nun mal oft zwingend erforderlich, um ein Unternehmen sinnvoll führen zu können.
Sehr hilfreich zu dem Thema ist im Übrigen auch folgende Erläuterung der Arbeitsagentur:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-nebeneinkommen_ba015792.pdf
In Ihrem Fall könnte eventuell sogar die Inanspruchnahme eines erhöhten Freibetrages (über 165 Euro) in Betracht kommen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen Ihre Fragen verständlich und für Sie zufriedenstellend beantworten konnte. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Tom Purucker
Rechtsanwalt
Hallo Herr Purucker,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hätte noch eine Rückfrage zu Frage 4):
"Ich habe seit kurzem zwei Mitarbeiter auf 450€-Basis für mein freiberufliches Nebengewerbe angestellt. Darf ich die beiden weiterhin für mein Nebengewerbe behalten wenn ich ohne Abzüge ALG1-berechtigt sein möchte?"
Mir geht es bei der Frage weniger um Anrechnung des Nebeneinkommens, sondern mehr darum ob mein Nebengewerbe bei zwei Angestellten (beide auf 450€-Basis) immer noch als Nebengewerbe angesehen wird. Ich würde nämlich ungern dadurch mein ALG1-Anspruch verlieren.
Gibt es dabei überhaupt eine bestimmte Maximalgrenze (für eine Anzahl von Angestellten), bis zu der das Gewerbe noch als Nebengewerbe und nicht als Hauptgewerbe angesehen wird?
Hintergrundinformation: Ich selbst arbeite ca. 3 Std/Woche. Meine zwei Mitarbeiter jeweils 6Std/Woche.
Mit freundlichen Grüßen
Meines Erachtens geht es nur um Ihre eigene Arbeitszeit und Ihren Gewinn, der für Sie verbleibt.
Falls dies unter 15 Stunden und 165 Euro/Monat liegt, sehe ich keinen Grund, warum die Beschäftigung von Angestellten daran etwas ändern sollte. Zwar leisten auch diese Arbeitsstunden, die in das Unternehmen fließen. Das ändert aber ja nichts an Ihrer persönlichen Stundenzahl.
Es geht nach meiner vertretenen Aufassung nicht darum, wie umfangreich das Unternehmen insgesamt gesehen ist, sondern wie hoch Ihr eigener zeitlicher Anteil sowie finanzieller Gewinn daran ist.
Im Übrigen gelten Gehälter für Angestellte ja im Allgemeinen auch völlig unstreitig und vollumfänglich als Betriebsausgaben.
Sicherheitshalber empfehle ich Ihnen aber dies mit dem Arbeitsamt abzuklären. Sollte dies entgegen meinen Ausführungen anderer Ansicht sein, wäre das aber eine Frage, worüber man mit diesem streiten könnte.
Eine gerichtliche Entscheidung konnte ich leider speziell dazu nicht finden.
Bitte vergleichen Sie aber auch die entsprechenden Weisungen zu Paragraph 155 SGB III:
https://www.arbeitsagentur.de/veroeffentlichungen/gesetze-und-weisungen#1478808824026
Mit freundlichen Grüßen
Tom Purucker
Rechtsanwalt
Noch folgende Ergänzung:
Auf jeden Fall müssen Sie zwingend das Nebengewerbe dem Arbeitsamt anzeigen.
Ungeachtet meiner oben geschilderten Rechtsauffassung ist es natürlich so, dass das Arbeitsamt ziemlich sicher ein Nebengewerbe mit zwei Angestellten nicht ohne weiteres neben der Bewilligung von ALG 1 hinnehmen wird.
Alleine schon in Bezug auf den lohnbuchhalterischen Arbeitsaufwand für Sie bei zwei Angestellten wird das Arbeitsamt mit hoher Wahrscheinlichkeit Probleme machen und ggf. Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld ganz versagen.
Mit freundlichen Grüßen
Tom Purucker
Rechtsanwalt