Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Erweiterung des Bemessungsrahmens zur Berechnung der Höhe des ALG I Anspruchs ist in § 150 Abs.3 SGB III
geregelt. Danach bestünde bei Ihnen lediglich die Möglichkeit der Annahme einer unbilligen Härte. Hier müssen Sie bei der Agentur die Erweiterung des Bemessungsrahmens selbst beantragen und darlegen aus welchen Gründen es eine unbillige Härte für die darstellen würde, wenn der Bemessungsrahmen nicht erweitert werden würde. Die Anforderungen sind dabei recht hoch, so dass der Verweis auf eine Einkommensbuße durch die Zugrundelegung der letzten 12 Monate nicht ausreicht. Im Übrigen ist es immer eine Einzelfallentscheidung. Ohne diese Entscheidung vorwegzunehmen, schätze ich die Erfolgsaussichten eher schlecht ein.
Für Sie hilfreicher ist die Regelung des § 150 Abs.2 Satz 1 Nr. 5 SGB III
. Bei der Ermittlung des Bemessungsrahmens fallen Zeiten heraus, in denen Sie durch einzelvertraglich Vereinbarung mit dem Arbeitgeber reduziert gearbeitet haben. Voraussetzung ist, dass Sie in den letzten 3,5 Jahren eine höhere wöchentliche Arbeitszeit hatten. Die letzten 6 Monate mit 21 wöchentlichen Arbeitsstunden dürften daher bei der Ermittlung des Bemessungsrahmens außer Betracht bleiben, so dass sich die Höhe des ALG I Anspruchs nach 25 Stunden richtet. Hier wäre es hilfreich, wenn Sie selbst gegenüber der Agentur auf die einzelvertragliche Vereinbarung zur Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit mit Ihrem Arbeitgeber hinweisen. Die übrigen Daten zum Beschäftigungsverhältnis füllt der Arbeitgeber in einem gesonderten Formular aus, dass Sie noch von der Agentur erhalten werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter, Rechtsanwältin
Carolin Richter
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