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ALG1-Berechnung bei Teilzeit: Mehr als die letzten 12 Monate berücksichtigen?

| 22. Juli 2013 11:45 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Die Frage hat die Berechnung des ALG I Anspruchs zum Gegenstand, insbesondere unter welchen Voraussetzungen Zeiten mit einer Teilzeitvereinbarung außer Betracht bleiben bzw. unter welchen Voraussetzungen der Bemessungsrahmen erweitert werden kann.



Guten Tag Frau Anwältin oder Herr Anwalt,

Ich habe in den letzten 6 Jahren aus eigenem Entschluss in Teilzeit gearbeitet, allerdings mit wechselnder Wochenstundenzahl. In den 48 Monaten vor Eintreten der Arbeitslosigkeit waren es 42 Monate lang 25 Stunden, in den letzten 6 Monaten nur noch 21 Stunden.

Für eine zukünftige Arbeitsstelle würde ich ebenfalls eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 25 Stunden anstreben.

Trifft auf mich die Regelung zu, dass ich eine Berechnung des Arbeitslosengeldes auf der Basis von 24 Monaten beantragen könnte? Woanders habe ich von 42 Monaten gelesen. Was träfe denn hier zu?

Wenn die Arbeitsbescheinigung nur die letzten zwölf Monate bescheinigt, kann ich dann auch mit meinen Gehaltsabrechnungen und Arbeitsvertragsunterlagen den Nachweis erbringen?

Ich danke im Voraus für Ihre Antwort.

22. Juli 2013 | 13:02

Antwort

von


(105)
Georg-Schumann-Str. 14
01187 Dresden
Tel: 03513324175
Web: https://www.familienrecht-streit.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Eine Erweiterung des Bemessungsrahmens zur Berechnung der Höhe des ALG I Anspruchs ist in § 150 Abs.3 SGB III geregelt. Danach bestünde bei Ihnen lediglich die Möglichkeit der Annahme einer unbilligen Härte. Hier müssen Sie bei der Agentur die Erweiterung des Bemessungsrahmens selbst beantragen und darlegen aus welchen Gründen es eine unbillige Härte für die darstellen würde, wenn der Bemessungsrahmen nicht erweitert werden würde. Die Anforderungen sind dabei recht hoch, so dass der Verweis auf eine Einkommensbuße durch die Zugrundelegung der letzten 12 Monate nicht ausreicht. Im Übrigen ist es immer eine Einzelfallentscheidung. Ohne diese Entscheidung vorwegzunehmen, schätze ich die Erfolgsaussichten eher schlecht ein.

Für Sie hilfreicher ist die Regelung des § 150 Abs.2 Satz 1 Nr. 5 SGB III . Bei der Ermittlung des Bemessungsrahmens fallen Zeiten heraus, in denen Sie durch einzelvertraglich Vereinbarung mit dem Arbeitgeber reduziert gearbeitet haben. Voraussetzung ist, dass Sie in den letzten 3,5 Jahren eine höhere wöchentliche Arbeitszeit hatten. Die letzten 6 Monate mit 21 wöchentlichen Arbeitsstunden dürften daher bei der Ermittlung des Bemessungsrahmens außer Betracht bleiben, so dass sich die Höhe des ALG I Anspruchs nach 25 Stunden richtet. Hier wäre es hilfreich, wenn Sie selbst gegenüber der Agentur auf die einzelvertragliche Vereinbarung zur Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit mit Ihrem Arbeitgeber hinweisen. Die übrigen Daten zum Beschäftigungsverhältnis füllt der Arbeitgeber in einem gesonderten Formular aus, dass Sie noch von der Agentur erhalten werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Carolin Richter, Rechtsanwältin
Carolin Richter
Rechtsanwältin


Rechtsanwältin Carolin Richter

Bewertung des Fragestellers 24. Juli 2013 | 08:28

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 24. Juli 2013
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