Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Frage
Der Wechsel in die GKV wird bei Ihnen in der Konstellation nicht möglich sein. Es gilt allerdings 2 Unterschiede zu betrachten, zum einen der Wechsel in die freiwillige Versicherung der GKV und der Wechsel in die Pflichtversicherung der GKV. Ersteres geht hier gar nicht, letzteres wäre nur möglich bei Aufgabe eines Gewerbes, Freiberuflichkeit und/oder Tätigkeit unter der Einkommensgrenze, Arbeitslosigkeit mit ALG I oder ALG II. Dies liegt bei Ihnen aber nicht vor.
2. Frage
Bei Ihnen dürfte, auch wenn das der Sachverhalt nicht explizit hergibt, die besondere JAEG gelten. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V
gilt nur, wenn Sie bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und
bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert
waren. Ein zwischenzeitlicher Wechsel des privaten Krankenversicherungsunternehmens ist dabei ohne Bedeutung. Sie schreiben, dass Sie bereits seit 20 Jahren privat versichert sind, daher gehe ich davon aus, dass dies der Fall war, Sie also vor dem 01.01.2003 mehr als 40.500 € brutto verdient haben. Um in die GKV zurückzufallen müssten Sie aktuell unter ein Einkommen von 48.600,00 € fallen.
3. Frage
Bei der Erfolgsbeteiligung kommt es stark darauf an. Berücksichtigt wird sie, wenn sie "hinreichend sicher regelmäßig" gezahlt wird. Das scheint nach Ihrer Schilderung durchaus der Fall zu sein. Regelmäßig bedeutet, dass das regelmäßig zu erwartende/berücksichtigende Arbeitsentgelt von nicht zu erwartendem Entgelt abgegrenzt und für das Jahr ein Durchschnittswert gebildet wird. Nach Ihrer Schilderung überschreiten Sie aber so oder so schon die bes. JAEG, sodass es auf die Prämie überhaupt nicht mehr ankommt. Selbst wenn diese entfiele könnten Sie nicht in die GKV zurück. Da Sie aber nach Ihrer Schilderung sicher zu erwarten ist, muss sie ebenfalls berücksichtigt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 16.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Meine Nachfrage bezieht sich auf die Bewertung der Erfolgsbeteiligung:
Wie Sie schreiben, müsste ich unter ein Einkommen von 48.600,00 € fallen. Demnach entscheidet sich in meinem Fall die Frage mit der Bewertung der Erfolgsbeteiligung. Zum einen, ob sie überhaupt mitzählt und zum anderen, ob der in den nächsten 12 Monaten ausgezahlte Wert gilt oder die Prognose aufgrund des Teilzeitfaktors.
A) Sie zählt gar nicht, weil nicht „hinreichend sicher regelmäßig". Dann käme ich auf 52.009 - 6.900 = 45.109. Wäre also unter der Grenze.
Da die Erfolgsbeteiligung zumindest in manchen Jahren in der Vergangenheit auch mal Null war, könnte das so bewertet werden. Wenn ich Sie richtig verstehe, ist das aufgrund der Formulierung „hinreichend sicher regelmäßig" Ermessenssache. Das können wir hier nicht klären.
B) Die Erfolgsbeteiligung wird als „hinreichend sicher regelmäßig" eingestuft.
Für 2015 ist die Auszahlung absehbar und wegen der Basis 2014 mit 9 Monaten Vollzeitanteil rechnerisch 15.318Euro, die Mitte 2015 brutto ausgezahlt werden. Die Frage ist, ob der Zeitpunkt der Auszahlung hier relevant ist oder der Zeitraum, in dem die Erfolgsbeteiligung verdient wurde. Wenn ich meine Arbeitszeit auf 33% reduziere, ist das entscheidend:
i) es zählt die Berechnung auf Basis des Teilzeitfaktors = 6.072Euro, auch wenn diese sich erst 2016 auswirkt
33.660 (33% der 12 Monatsgehälter)
+ 4.769 (33% vom Urlaubs und Weihnachtsgeld)
+ 1.152 (Geldwerter Vorteil Dienstwagen)
+ 6,072 (33% von 18.400 Erfolgsbeteiligung)
= 45.768 Euro
ii) es zählt die Auszahlung 2015
33.660 (33% der 12 Monatsgehälter)
+ 4.769 (33% vom Urlaubs und Weihnachtsgeld)
+ 1.152 (Geldwerter Vorteil Dienstwagen)
+ 15.318 (Erfolgsbeteiligung in 2014 verdient und 2015 ausgezahlt, berechnet aus 9Monaten Vollzeit und 3Monaten Teilzeit 33%)
= 51.696 Euro
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag,
ich hatte die Schilderung in dem Punkt ein wenig missverstanden. In der Tat kämen Sie ohne die Erfolgsbeteiligung unter die bes. JAEG und könnten damit zurück in die GKV. Sie haben vollkommen Recht, dass der Fall mit der Wertung der Erfolgsbeteiligung steht und fällt. Dabei stellt sich auch die Frage, ob Sie mitzählt, denn dass es eine geben wird für das Jahr 2014 ist zwar offenbar gesichert und auch in welcher konkreten Höhe. Wenn es allerdings auch so ist, dass gelegentlich keine gezahlt wird bzw. wurde, dürfte es wieder problematisch werden. Da läuft es wieder auf eine Einzelfallentscheidung hinaus.
Bei der Berechnung gilt die sog. Märzklausel.
Die Prämien sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzuordnen, wenn die Zahlung vom 01.01. – 31.03. eines Jahres gezahlt wird und das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestanden hat und die Zahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze übersteigt. Wird die Zahlung also im 1. Quartal gezahlt, zählt sie zum Vorjahr mit dazu. Wird sie später gezahlt, dann zum laufenden Jahr. Die Einzelheiten wären dann aber dem Arbeitsvertrag zu entnehmen, auch wie sich das mit dem Verhältnis anteilig erworbener Ansprüche Vollzeit/Teilzeit darstellt.
Wird die Zahlung erst Mitte des Jahres, also später als März gezahlt, zählt aber die zuletzt erhaltene Prämie zur bes. JAEG für das dann laufende Jahr mit. Für 2014 bedeutet dies dann, dass die in 2013 erworbene Prämie mit zum JAEG 2014 zählt, da Sie da voll gearbeitet haben also die volle Prämie, für 2015 je nach vertraglicher Vereinbarung die Prämie für das Jahr 2014 mit Quotierung.
Ihre Rechnungen sind aber insoweit nicht korrekt, als der Dienstwagen nicht nur mit einem Teilzeitfaktor eingeht, sondern auch bei Teilzeit nach der 1%-Regel bewertet wird. Ansonsten ist die Beipspielrechnung unter ii) anzuwenden, da nach dem oben gesagten die Prämie, die im Vorjahr erworben wurde (im Beispiel 2014) zur JAEG 2015 hinzugerechnet wird, wenn die Prämienzahlung nach dem 31.03.2015 erfolgt.
Hier müsste dann versucht werden die Gewinnbeteiligung als nicht hinreichend wahrscheinlich regelmäßig darzustellen, damit sie ganz aus der Berechnung rausfällt.