Sehr geehrter Fragesteller,
ich gehe nicht davon aus, dass der von Ihnen geplante Wechsel in die GKV auf diesem Wege möglich ist.
Zunächst einmal ist der Wortlaut des Gesetzes insoweit eindeutig, als bei einem nur vorübergehenden Unterschreiten der JAEG keine Versicherungspflicht eintritt. Das von Ihnen zitierte Rundschreiben stellt lediglich klar, dass trotz einer im Voraus festgelegten Befristung einer Teilzeitbeschäftigung hier ein vorübergehender Zeitraum im Sinne des Gesetzes vorliegt. Dennoch muss eine gewisser Zeitraum gegeben sein, um als "nicht nur vorübergehend" definiert zu werden.
Ich halte im übrigen die Auskunft, Ihr Einkommen würde fiktiv auf zwölf Monate hochgerechnet, für missverständlich. Diese fiktive Hochrechnung erfolgt dann, wenn tatsächlich kein Einkommen erzielt wird. Soweit Einkommen erzielt wird, ist für eine fiktive Berechnung kein Raum.
Richtig ist, dass bei (dauernder) Veränderung der Einkommensverhältnisse die Versicherungspflicht erneut zu prüfen ist. Zugrunde zu legen ist dabei das Einkommen, dass Sie voraussichtlich im gesamten Jahr 2011 auch unter Berücksichtigung des verringerten Verdienstes während der Elternzeit tatsächlich erzielen werden. Überschreitet dies die JAEG, tritt keine Versicherungspflicht ein.
Ich stimme also mit der Ansicht Ihres Arbeitgebers überein, dass bei lediglich zweimonatiger Teilzeit in Elternzeit keine Versicherungspflicht begründet wird.
Da Sie mitteilen, die GKV habe die Auskunft erteilt, das Einkommen sei fiktiv auf zwölf Monate hochzurechnen, vermute ich, dass Sie bei Ihrer Anfrage nicht darauf hingewiesen haben, dass Sie lediglich zwei Monate Teilzeit wegen Elternzeit leisten wollen und im Anschluss daran sofort Ihre frühere Vollzeittätigkeit wieder aufnehmen.
Ich empfehle daher dringend, die Anfrage schriftlich und detailliert mit Angabe aller Daten und des jeweiligen Einkommens bei der GKV Ihrer Wahl zu wiederholen.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtanwältin -