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ALG Rückzahlung, Ratenrückstand, Hauptverhandlung

26. September 2007 13:46 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster

Habe 1031,14€ ALG zuviel bekommen,da meine Veränderungsmitteilung,die ich ohne Nachweis per Post gesendet habe,nicht bei der Agentur für Arbeit angekommen ist.Dies bemerkte ich Ende März als wieder ALG kam.Ich rief am 30.03.06 bei der Agentur für Arbeit an und mir wurde gesagt dass dort nie was angekommmen sei.Habe das Geld ausgegeben.Habe mich bereit erklärt es in Raten zurückzuzahlen.Dies wurde mir gewährt,bin in Ratenrückstand gekommen.Ratenzahlungsvertrag wurde gekündigt. Unterdessen wurde durch das Hauptzollamt eine Person zur Eintreibung der offenen Rechnung beauftragt und ich habe die offene Zahlung am 15.08.2007 geleistet.Am 30.05.07 hatte ich eine Vorladung bei der Polizei um mich dazu zu äußern.Dort habe ich korrekte Angaben gemacht.Am 15.08.07 kam dann ein Strafbefehl mit der Unterstellung ich hätte dies alles absichtlich gemacht und einer Strafe in Höhe von 80 Tagessätzen in Höhe von je 25,00 € also gesamt 2000 €.Dies kann ich ni verstehen.Dagegen habe ich Einspruch erhoben weil die Begründung nicht der Wahrheit entspricht und ich den Betrag bereits zurückbezahlt habe.Nun habe ich am 22.10.07 eine Hauptverhandlung.Nun steht Aussage gegen Aussage.
Meine Frage : Ist denn ein Freispruch möglich und unter welchen Voraussetzungen?

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Da die Entscheidung des Gerichts auf Grund der Hauptverhandlung ergeht, kann ohne Kenntnis des Verlaufs derselben keine zuverlässige Prognose über die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs abgegeben werden.

Besonderes Augenmerk sollten Sie in der Hauptverhandlung darauf legen, sollten Sie sich einlassen, noch einmal klarzustellen, dass Sie den Irrtum über den Leistungsanspruch und dessen Höhe nicht herbeiführen wollten.

Hilfreich wäre es, wenn Sie einen Zeugen für das Abschicken des Briefes hätten, den Sie benennen könnten. Wenn ein solcher Zeuge vorhanden ist, sollten dieser Sie zum Hauptverhandlungstermin begleiten. Sie sollten sodann in der Hauptverhandlung beantragen, diesen als präsenten Zeugen zu vernehmen.

Ich rate Ihnen aber, sich in der Hauptverhandlung anwaltlich vertreten zu lassen. Nur ein Verteidiger kann derart auf den Verlauf der Hauptverhandlung einwirken, dass die notwendigen Beweisanträge in korrekter Weise gestellt werden und Ihre Rechte optimal gewahrt werden.

Ein Verteidiger kann auch einschätzen, ob es sinnvoller wäre, unter bestimmten Umständen den Einspruch zurückzunehmen oder nicht. Nach Beantragung der Einsicht in Ihre Akte kann ein Verteidiger eine adäquate Strategie für Ihre Verteidigung erarbeiten.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt, welche eine umfassende Begutachtung jedoch nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen erste Überblick ermöglicht zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 27. September 2007 | 10:59

Würde denn ein Zeuge,der gesehen hat wie ich die Veränderungsmitteilung für die Agentur für Arbeit ausgefüllt und in den Briefkasten gesteckt habe,was zu meiner Entlastung bringen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. September 2007 | 12:51

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage zusammenfassend wie folgt:

Wenn Sie eine Person präsentieren können, die bezeugen kann, dass Sie die Veränderungsmitteilung wahrheitsgemäß ausgefüllt und in den Briefkasten geworfen haben, kann dies für Sie nur von Vorteil sein.

Wenn die/der Zeugin/e aussagen kann, sie/er habe gesehen, wie Sie die Mitteilung in den Briefkasten der Agentur für Arbeit geworfen haben, hätten Sie eine/n Zeugin/en für den Zugang.

Wenn die/der Zeugin/e nur aussagen kann, dass sie/er gesehen habe, wie Sie die Mitteilung wahrheitsgemäß ausgefüllt und in den Postbriefkasten geworfen haben, kann dies zwar nicht den Zugang bei der Agentur für Arbeit beweisen, da ein Verlust auf dem Postweg nicht auszuschließen ist. Jedoch ist eine derartige Aussage, soweit sie das Gericht als glaubhaft erachtet, durchaus geeignet, erhebliche Zweifel am Vorsatz bezüglich des Ihnen vorgeworfenen Verhaltens zu erzeugen.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt

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