Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Fragen.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegen/ eine Kollegin vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag, wie folgt:
Nach § 10 Abs.1 SGB II
ist es dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zumutbar jede Arbeit anzunehmen, es sei denn, dass
1. er zu einer bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist
2. die Ausübung der Arbeit ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere Anforderungen stellt,
3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung seines Kindes oder des Kindes seines Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder auf sonstige Weise sichergestellt ist.
4. die Ausübung der Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar ist und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt ist
5. der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.
Solange die Kinderbetreuung gewährleistet ist, sind Sie grundsätzlich verpflichtet jede Arbeit anzunehmen.
Dies ergibt sich ebenfalls aus § 2 SGB II
.
Diese Vorschrift enthält den Grundsatz des Forderns.
Danach müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
Sollten Sie sich trotz Gewährleistung der Kinderbetreuung den Maßnahmen Ihrer Sachbearbeiterin verweigern, kann es zu Leistungskürzungen kommen.
Nach § 31 SGB II
kann das Arbeitslosengeld II in der ersten Stufe um 30 % der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung abgesenkt werden, wenn der Erwerbsfähige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, Ihre Kinder durch andere betreuen zu lassen, so teilen Sie dies Ihrer Sachbearbeiterin mit.
Erklären Sie Ihr, dass Ihnen die Aufnahme aus diesem Grund nicht möglich ist.
Vielleicht ist Ihre Sachbearbeiterin dann einsichtig oder macht eine Kinderbetreuung anders möglich.
Besteht aber die Möglichkeit, dass Ihre Kinder durch eine Tageseinrichtung bzw. durch Verwandte betreut werden können, so müssen Sie jede Arbeit annehmen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Nachricht überbringen konnte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
31. Mai 2007
|
13:47
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
Mainzer Strasse 139-141
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-9405552
Web: https://www.rechtsanwaeltin-stiller.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Tanja Stiller