Sehr geehrter Ratsuchende(r),
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage wie folgt:
Als Arbeitnehmer haben Sie zur Beendigung von Arbeitslosigkeit eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, § 2 Abs. 5 Ziff. 2 SGB III
.
Im Rahmen der Eigenbemühungen hat der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen, § 119 Abs. 4 SGB III
.
Wer allerdings zumutbare Eigenbemühungen nicht nachweist, kann nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III
eine Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen erhalten.
Die Eigenbemühungen müssen sich dabei auf Beschäftigungen erstrecken, die nach § 121 SGB III
zumutbar sind.
Da sich Ihre Frage auf die Verpflichtung zu bundesweiten Bewerbungen bezieht, gehe ich davon aus, dass die Zumutbarkeit in Bezug auf die Mobilität beurteilt werden soll.
Dazu ist festzustellen, dass bei Vollzeitarbeit ein Tagespendelbereich von bis zu zweieinhalb Stunden für Hin- und Rückweg als zumutbar angesehen wird, § 121 Abs. 4 S. 2 SGB III
.
Ab dem vierten Monat der Arbeitlosigkeit ist in der Regel sogar ein Umzug zumutbar, § 121 Abs. 4 S. 5 SGB III
.
Zusammenfassend ist also festzustellen, dass nach Ihren Angaben (Arbeitslosigkeit seit 2010 - also mehr als ein Jahr) eine Verpflichtung besteht sich bundesweit zu bewerben und im Falle der Verweigerung eine Sperrzeit verhängt werden kann.
Die Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt nach § 144 Abs. 5 SGB III
zwei Wochen.
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Diese Antwort ist vom 19.09.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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19.09.2011
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14:30
Antwort
vonRechtsanwältin Claudia Wachsmann
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