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ALG 1 nach Beschäftigung in der Schweiz

22. Mai 2019 17:55 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

Ich bin leider Arbeitslos geworden.
Zuvor habe ich 3 Jahre in der Schweiz gearbeitet.

Nun bekomme ich ALG 1.

Ich bin verheiratet und habe 2 Kinder.

In Deutschland wird das ALG 1 vom zuvor verdienten Bruttolohn bezahlt.

Ich habe aber festgestellt das es bei mir vom Schweizer Nettolohn berechnet wurde.

Also Brutto
Minus Quellensteuer etc.
Gleich CH Netto

Sollte dies allerdings nicht vom Brutto berechnet werden?

Beispiel:
Bruttoverdienst: 4500 CHF
Abzüge: 600 CHF
Netto: 3900 CHF

Sollte das deutsche ALG 1 von 4500 CHF berechnet werden oder von 3900 CHF?

Falls es von 4500 CHF berechnet werden sollte, kann ich dann eine Rückzahlung der Differenz bekommen?

Arbeitslos geworden bin ich 2018.

Wieviel ALG 1 sollte ich bei 4500 CHF aktuell erhalten?

Vielen Dank im Voraus

23. Mai 2019 | 00:01

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider habe ich keine günstigen Nachrichten für sie.

Das Arbeitslosengeld 1 wird vom Nettolohn berechnet, wenn sie Kinder haben, stehen ihnen 67 % ihres Nettolohnes nach § 153 SGB III .

Dieser lautet:

§ 153 SGB III Leistungsentgelt
(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind
1.
eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts,
2.
die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Einkommensteuergesetzes zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und
3.
der Solidaritätszuschlag.
Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind
1.Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und
2.der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen.
Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgenden Maßgaben berücksichtigt:
1.für Beiträge zur Rentenversicherung als Beitragsbemessungsgrenze die für das Bundesgebiet West maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze,
2.für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches,
3.für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches.
(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.
(3) Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn
1.die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen oder
2.sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht.

Fazit:
Folglich ist die Nettoberechnung der Arbeitsagentur nicht zu beanstanden.

Nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeträge (21%-Pauschale, gerundet) bleiben ihnen 3900 CHF, was in etwa 3.463,98 Euro sind. Hiervon stehen ihnen 67 % zu.
Dabei wird das monatliche Brutto-Entgeld zunächst x 12 multipliziert und so dann durch 365 geteilt. Sodann werden die Abzüge genauso aufgeteilt und von dem errechneten Bruttoentgeld pro Tag abgezogen. Von dem so erhaltenen kalendertäglichen (Netto)-Betrag werden dann 67 % berechnet und dann mit 30 multilpiziert. So kommen sie auf den ihnen zu stehenden Monatsbetrag. Dieser müsste (unter Beachtung vom Umrechnungsschwankungen bei den Währungskursen) bei etwa 2289 € liegen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

Rückfrage vom Fragesteller 23. Mai 2019 | 09:17

Vielen Dank für Ihre Antwort!

Sie schreiben 2289€
Ich erhalte derzeit 1645€
Wie kommt das? In meinem Fall wurde nicht 4500 CHF als Brutto genommen, sondern die ausbezahlten 3900 CHF und davon wird dann alles abgezogen.
So dass ich am Schluss laut Amt ein netto von 2455€ haben sollte. Was ja aber nicht stimmt.

Was kann ich nun tun?

Vielen Dank hierfür

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Mai 2019 | 10:47

Lieber Fragesteller, was hier schief gelaufen ist, kann ich leider nicht beurteilen, da ich den Berechnungsbogen nicht habe.

Ich rate ihnen- da die Diskrepanz doch sehr erheblich ist- Widerspruch gegen den Berechnungsbescheid einzulegen. Dies ist immer dann möglich, wenn sie den Bescheid noch keinen Monat bei sich haben. Der Widerspruch kann zunächst schriftlich und ohne Begründung bei der Arbeitsagentur eingelegt werden.

Auch , wenn die Widerspruchsfrist für die Bewilligungsbescheide abgelaufen ist, sollten sie einen Antrag auf Überprüfung des AlG-Bescheides nach § 44 Abs. 1 SGB X stellen. Dies ist jederzeit möglich und führt dazu, dass ihr ALG I überprüft und gegebenenfalls neu berechnet wird. Ein Betrag der ihnen über das bisher ausgezahlte zusteht, wird ihnen dann nachgezahlt. Der Überprüfungsantrag ist dabei - da sie weder Sozialgeld noch ALG II beziehen- 4 Jahre möglich, er kann also auch für die Leistungen in 2018 noch gestellt werden. Er ist nicht an bestimmte Formen gebunden, er sollte aber schriftlich an die Agentur für Arbeit gestellt werden und es sollte dargelegt werden, warum sie Zahlen für falsch halten ( bei ihnen vom falschen Brutto ausgegangen, da der Netto-Betrag als Bruttobetrag angesetzt wurde).

Gegen eine Ablehnung der Überprüfung oder erneute Fehler ist dann wiederum der fristgerechte Widerspruch möglich.

Ich rate also folgendes:
Sie sollten sie einen Anwalt vor Ort beauftragen, hier ist Beratungshilfe ( zu beantragen beim Amtsgericht unter Vorlage des ALG I Bescheides und eventuell weiterer Vermögensnachweise) möglich, wenn sie die Kosten nicht selbst aufbringen können.

Nehmen sie die ihnen vorliegenden Bescheide und ihre Gehaltsnachweise mit, so dass der Anwalt die Begründung zum Widerspruch/ Überprüfungsantrag für sie formulieren kann. Sollten ihm dann noch Informationen fehlen, die ihnen nicht vorliegen, wird er die Akte bei der Arbeitsagentur anfordern, um den Sachverhalt für eine Begründung aufbereiten zu können. Nur anhand der Bescheide kann wirklich geprüft werden was schief gegangen ist, ich selbst tippe- ohne Kenntnis der Berechnungsbögen- darauf dass die Gehaltszettel vom Sachbearbeiter falsch gelesen wurden.

Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow

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