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AGB zwingend schriftlich?

| 20. April 2011 14:07 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Felix M. Safadi

Guten Tag,

müssen allgemeine Geschäftsbedingungen zwingend schriftlich niedergelegt sein?

Ich habe kein konkretes Problem sondern stelle mir die Frage nur allgemein und aus Interesse, ob das "Kleingedruckte" auch tatsächlich "gedruckt" sein muss.

Hintergrund ist folgender:
Ich kaufe gelegentlich in einem Laden für gebrauchte Möbel.
Der Verkäufer weist bei jedem Kauf darauf hin, dass bei gebrauchten Sachen keine Garantie gegeben wird.

Meine Frage ist jetzt nicht, ob der Ausschluss der Garantie zulässig ist oder nicht.
Es geht nur darum, ob der stets gleich mündliche Hinweis an jeden Kunden bereits eine AGB ist.
(und damit dem kaum verständlichen Abschnitt im BGB unterliegt, den ich bei meiner Suche im Internet gefunden habe)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind gesetzlich definiert in § 305 Abs. 1 BGB :
„Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind."

Auch wenn AGB in aller Regel in Textform vorliegen und entgegen der Formulierung „in welcher Schriftart", ist anerkannt, dass nicht nur schriftliche, sondern auch mündliche und stillschweigende Abreden AGB sein können (BGH NJW 1999, 2180 ; 2001, 2635 ).

Daher kann man den vorformulierten Hinweis des Verkäufers durchaus als AGB-Regelung betrachten (die wie Sie wissen natürlich unwirksam ist, soweit damit die gesetzliche Mängelhaftung ausgeschlossen wird).

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben, und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Felix M. Safadi
Rechtsanwalt

_________
Allgemeine Hinweise:

Bitte erlauben Sie mir noch den obligatorischen Hinweis, dass es sich bei dieser Antwort lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des allein auf Ihren Angaben basierenden Sachverhalts handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Angaben kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Bewertung des Fragestellers 20. April 2011 | 15:09

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