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Diese Antwort ist vom 27.08.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Leider ist ihrem Sachverhalt nicht der genaue Wortlaut der Regelung zu entnehmen. Auch ist nicht zu erkennen wofür ein Kündigungsausschluss bestehen soll. Dies können Sie gern im Rahmen der Nachfragefunktion noch einmal nachholen.
Nach meiner vorläufigen Einschätzung gehe ich davon aus, dass die vorliegende Klausel AGB- rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Tatsache, dass es sich um ein Urlaubssemester handelt beinhaltet vom Wortsinn bereits, dass nach Beendigung eines Urlaubes der vorherige Zustand wieder eintritt. Daher ist es weder überraschend noch unangemessen wenn die Hochschule dies in ihren Bedingungen so regelt.
Derjenige, der also ein Urlaubssemester antritt beendet sein Studium nicht. Vielmehr tritt er das Urlaub Semester deshalb an um nach Beendigung dieses Urlaubssemesters sein Studium fortzuführen. Dies bedingt naturgemäß, dass dann auch alle übrigen Rechte und Pflichten aus der Einschreibung bei der Hochschule voll umfänglich gelten. Eine solche Regelung erscheint nicht unangemessen oder überraschend sondern eher sachgerecht.
Es tut mir leid, dass ich ihnen keine andere Auskunft geben kann. Wie gesagt können Sie den Sachverhalt gerne im Rahmen einer Nachfrage noch einmal detaillierter darstellen.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass im Rahmen dieser Plattform lediglich eine erste rechtliche Orientierung geboten werden kann. Eine ausführliche Rechtsberatung kann diese Plattform daher nicht ersetzen.
Freundliche Grüße
Rückfrage vom Fragesteller
28.08.2015 | 18:11
Vielen Dank für diese Antwort, auch wenn diese momentan nicht gerade zu meinen Gunsten ausgelegt werden kann.
Um das Urlaubssemester wahrnehmen zu können, musste ich das komplette Studium kündigen, da die Hochschule nicht in der Lage war mir dieses zu gewähren und gleichzeitig meinen gewählten Studiengang im Anschluss vollständig zu gewährleisten.
Ich habe dazu angeblich bereits früher, zumindest aber jetzt vor kurzem per Mail, ein schreiben dazu erhalten mit der Bestätigung des Urlaubssemesters, das nach dessen Ende sämtliche Vereinbarungen mit Beginn des Folgesemesters wieder aufleben.
Dem habe ich aber weder zugestimmt noch etwas unterschrieben, ich kann mir daher nur schwer die Gültigkeit dieses Schreibens vorstellen?
Wortlaut der Klausel:
4. Kündigung, Urlaubs-/Verlängerungssemester
b. [...] Das Urlaubssemester wird in der Weise gewährt, dass der ursprünglich vereinbarte
Studiengang mit dem Antrag gekündigt ist und eine Neuanmeldung unter Berücksichtigung
der bereits studierten Semesterzahl erfolgt.
c. Eine Kündigung von Studiengängen ist während eines bewilligten Urlaubssemsters
ausgeschlossen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
31.08.2015 | 11:18
Sehr geehrter Fragesteller,
Nach dem Wortlaut der Klausel erfolgt automatisch nach Beendigung des Urlaubssemesters eine neue Anmeldung. Auch ohne das von Ihnen erwähnte Bestätigungsschreiben erscheint die Vorgehensweise der Hochschule damit plausibel.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hochschule dürften in diesem Punkt AGB-rechtlich nicht zu beanstanden sein.
Es tut mir leid, dass ich in dieser Sache für sie keine günstigere Auskunft habe.
Freundliche Grüße
Dennis Meivogel
-Rechtsanwalt-