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7h Flugverspätung bei Linienflug-Entschädigung?

24. Januar 2008 13:16 |
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Reiserecht


Beantwortet von

Ich hatte einen Linienflug (keine Ferien-Urlaubsreise) mit Air France gebucht. Strecke Havanna-Paris-Berlin. Rückflug sollte um 20:25h sein. Abflug aber erst um 3:10h des nächsten Tages. Anschlussflug ab Paris>Berlin sollte dann um 18:55h sein. Fand aber erst um 20:10h statt. Dadurch hatte ich erheblichen Zeitmehraufwand (mehr als 7h). Air France hatte zuvor jedoch an meine eMail Adresse eine Information über diese Änderungen geschickt. Aber da war ich in Havanna und Air France ausgeliefert. Frage: Lassen sich hierraus Entschädigungszahlungen ableiten? Und wenn ja, in welcher Höhe und auf welcher Rechtsgrundlage.

-- Einsatz geändert am 24.01.2008 13:14:24

24. Januar 2008 | 15:19

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender!

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte.

In Ihrem Fall ist die EU-Verordnung 261/ 2004 einschlägig.
Voraussetzung ist, dass der Flug von einem EU-Land aus bzw. zu einem Zielflughafen in ein EU-Land, auch von außerhalb der EU, durchgeführt wird, soweit es sich um ein EU-Luftfahrunternehmen handelt.

Bei der Air France handelt es sich unzweifelhaft um ein europäisches Luftfahrtunternehmen. Zielflughafen war Berlin, also die EU.


Diese sieht u. a. in Art. 6 i. V. m. Art 7 umfassende Regelungen für eine Vielzahl von Verspätungen vor:

Artikel 6

Verspätung

(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km um drei Stunden oder mehr oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr

gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen

i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,

ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,

iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.

(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.


Artikel 7

Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.


Fraglich ist jedoch, ob diese Entschädigungsregelungen greifen, da Sie durch Air France über die Flugverschiebung/ Verspätung per mail unterrichtet wurden.
Sollte die mail so angekommen sein, dass Sie unter gewöhnlichen Umständen (auch in Havanna) keine Möglichkeit der Kenntnisnahme hatten, so sehe ich einen Schadensersatzanspruch als begründet an.


Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort zunächst geholfen zu haben.


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Mit freundlichem Gruß,

Rechtsanwältin Wibke Schöpper.


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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

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