Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
1.
Im Falle einer Flugverspätung können Passagiere nach der Rechtsprechung des EuGH von der Fluggesellschaft eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Verordnung (EG) 261/2004 verlangen, sofern es sich um eine erhebliche Verspätung handelt, wobei entscheidend ist, dass die Passagiere einen Zeitverlust von zumindest drei Stunden erleiden (EuGH, NJW 2010, 43
).
Unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 26.02.2013, Az.: C-11/11
kommt es im Hinblick auf den Entschädigungsanspruchs des Fluggastes für den Zeitverlust nunmehr lediglich auf die Ankunftsverspätung (!) an, so dass abweichend von Art. 6 Verordnung (EG) 261/2004 nicht auf eine etwaige Abflugverspätung abzustellen ist.
Dabei haben Fluggäste auch bei einer Beförderung mit mehreren Teilstrecken einen Anspruch auf die volle Entschädigung, auch wenn nur einer der Flüge verspätet war (EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az.: C-11/11
).
Die Ausgleichszahlungen betragen gestaffelt je nach Flugentfernung zwischen 250 bis 600 € pro Passagier, wobei für den Flug Valencia – Nürnberg unter Zugrundelegung einer Flugentfernung von unter 1.500 km eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 € in Betracht kommen würde.
Entscheidend ist jedoch – wie eingangs dargestellt –, dass die Ankunftsverspätung (!) in Nürnberg mehr als drei Stunden betragen hätte. Ihren Angaben kann ich entnehmen, dass die Flugverspätung mehr als zwei Stunden betragen hat, wobei ich leider nicht beurteilen kann, ob es sich um die Abflug- oder Ankunftsverspätung (in Nürnberg) gehandelt hat. Sollte dies der Fall sein, könnten Sie keine Ausgleichszahlung verlangen; lediglich für den Fall, dass sich Ihre Ankunft in Nürnberg um mehr als drei Stunden verschoben hätte, stünde Ihnen wohl ein Entschädigungsanspruch zu.
In diesem Fall dürfte auch eine Entlastung wegen außergewöhnlicher Umstände durch die Fluggesellschaft wohl ebenfalls abzulehnen sein, da technische Defekte regelmäßig nicht unter den Begriff der außergewöhnlichen Umstände fallen (Führich, Basiswissen Reiserecht Rn 272).
2.
In Bezug auf den stornierten Flug Stuttgart – Venedig ist darauf hinzuweisen, dass Fluggesellschaften grundsätzlich nach § 649 S. 2 BGB
berechtigt sind, die vereinbarte Vergütung, d. h. den Flugpreis, zu behalten; sie müssen sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen haben (AG Rüsselsheim, Urteil vom 16. Mai 2012 – 3 C 119/12
).
Insoweit sind Stornierungsklauseln, wonach die Fluggesellschaft überhaupt keine Erstattung erbringen muss, als unwirksam anzusehen (so AG Rüsselsheim, Urteil vom 16. Mai 2012 – 3 C 119/12
).
Dies bedeutet, dass die Fluggesellschaft zwar den reinen Flugpreis einbehalten, jedoch personenbezogene Zuschläge, wie beispielsweise Steuern und Flughafengebühren an die Fluggäste zurückerstatten muss. Diese Zuschläge werden bei Inanspruchnahme des Fluges von der Fluggesellschaft an Dritte weitergeleitet, so dass sie im Falle einer Stornierung letztlich auch nicht anfallen.
Im Hinblick auf Gepäck ist dabei umstritten, ob es sich um personenbezogene Zuschläge handelt, wobei dies vorliegend wohl zutreffen dürfte, da Übergepäck speziell aufgrund Ihres Wunsches hinzugebucht wurde und diese Kosten ebenfalls letztlich aufgrund der Nichtbeförderung des Übergepäcks nicht anfallen dürften.
Da Sie nach Ihren Angaben sämtliche Kosten den Flug betreffend bereits beglichen haben, dürfte Ihnen daher ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB
gegen die Fluggesellschaft auf Erstattung der Gebühren, Steuern sowie des Übergepäcks zustehen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Sollten Sie eine weitere rechtliche Beratung oder Vertretung durch mich wünschen, stehe ich Ihnen hierfür jederzeit gerne zur Verfügung.
Ich weise abschließend darauf hin, dass es durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt durchaus zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 19.08.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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