Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Der Samstag gilt als normaler Werktag, so dass die Forderung des Arbeitgebers für Samstage unproblematisch zulässig ist.
Sonntage sind wie Feiertage zu behandeln und hier gilt der Grundsatz des Beschäftigungsverbotes, vgl. § 9 Abs.1
Arbeitszeitgesetz.
Von diesem Beschäftigungsverbot gibt es jedoch Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen. So bestimmt § 10
Arbeitszeitgesetz eine Beschäftigungsmöglichkeit an Sonn- und Feiertagen für z.B. Pflege und Betreuung von Personen, Not- und Rettungsdiensten, Gaststätten etc. Diese Ausnahme ist jedoch nur dann rechtmäßig, wenn die Arbeit nicht an einem Werktag abgeleistet werden kann.
Die Zulässigkeit der Sonntagsbeschäftigung ist also abhängig von der Tätigkeit Ihrer Freundin. Falls der Einsatzbereich Ihrer Freundin eine Ausnahme vom Beschäftigungsverbot z.B. bei Pflege und Betreuung von Personen eröffnet, darf ein werktäglicher Einsatz (Mo. Bis Sa.) nicht möglich sein, damit die Beschäftigung am Sonntag gerechtfertigt ist. Dies ist schon fraglich, wenn Ihre Freundin bislang ausschließlich werktäglich eingesetzt wurde.
Ist die sonntägliche Beschäftigung rechtmäßig, dann müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben, vgl. § 11 Abs. 1
Arbeitszeitgesetz.
Fazit: Sollte also eine Sonntägliche Beschäftigung zulässig sein, dann hat Ihre Freundin zumindest einen Anspruch auf 15 freie Sonntage pro Jahr.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
13. März 2012
|
09:40
Antwort
vonRechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
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